Bausparkassen dürfen gut verzinste Altverträge kündigen, wenn diese seit zehn Jahren zuteilungsreif sind. Nun müssen weitere Kunden mit Kündigungen rechnen. Von Simone Gröneweg



Auf diesen Richterspruch hatten Kunden, Verbraucherschützer und Bausparkassen regelrecht hingefiebert. Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich mit der Frage, ob Bausparkassen gut verzinste Altverträge kündigen dürfen. In dieser Woche jubelten die Kassen.

Kunden und Verbraucherschützer zeigten sich enttäuscht. Sie mussten vor dem BGH eine Schlappe einstecken. "Bausparkassen werden nun erst recht auf massenhafte Kündigung von Bausparverträgen setzen, um Kunden loszuwerden", sagt Hartmut Schwarz von der Verbraucherzentrale Bremen.

In Deutschland gibt es knapp 30 Millionen Bausparverträge. Das Finanzprodukt gehört hierzulande zu den Klassikern. Aber die Sparer durchleben schwere Zeiten: Kassen drehen nicht nur an der Gebührenschraube, sie kündigten Schätzungen zufolge auch 260 000 Verträge.

Die Kündigungen sind nun wohl in aller Regel rechtens. Denn die Richter entschieden: Ist ein Bausparvertrag seit zehn Jahren zuteilungsreif, haben Bausparkassen ein Kündigungsrecht, selbst wenn der Vertrag noch nicht voll bespart ist (BGH, Urteil vom 21.02. 2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).

Die Richter urteilten in zwei Prozessen, die Kundinnen mit der Bausparkasse Wüstenrot führten. Beide hatten noch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart gesiegt. Ein Vertrag stammte aus dem Jahr 1978 und wurde 1993 zuteilungsreif. Die Kasse hatte ihn 2015 gekündigt. Im zweiten Fall ging es um zwei 1999 geschlossene Verträge, die 2015 gekündigt wurden.

Hohe Zinsen versprochen



Um die Formulierung der Richter zu verstehen, muss man die Besonderheiten eines Bausparvertrags kennen. Er beläuft sich auf eine bestimmte, beim Abschluss festgelegte Summe, die sogenannte Bausparsumme. In den ersten Jahren zahlt der Kunde Beiträge ein und spart einen Teil der Bausparsumme selbst an, darum wird diese Zeit Sparphase genannt. Ist ein bestimmter Anteil der Bausparsumme erreicht (meist 40 bis 60 Prozent), gilt der Vertrag in der Regel als zuteilungsreif. Dann kann der Kunde sich sein Erspartes und ein Darlehen auszahlen lassen, im Gegenzug zahlt er an die Kasse Zinsen.

Das nennt sich Darlehensphase. Das Problem: Immer weniger Verträge wurden zugeteilt, weil immer weniger Bausparer die Darlehen nutzen. Stattdessen besparen die Kunden auch zuteilungsreife Verträge weiter und kassieren Zinsen von drei oder vier Prozent. Das bringt die Bausparkassen in Bedrängnis. Sie haben ihren Kunden einst hohe Zinsen versprochen, können die in der andauernden Niedrigzinsphase aber kaum erwirtschaften. Ihr Ausweg: Sie verschickten bereits massenhaft Kündigungen.

Klar war bisher, dass Kassen Verträge kündigen dürfen, bei denen Kunden die komplette Bausparsumme angespart haben. In diesem Fall benötigt der Kunde schließlich kein Darlehen mehr. Nun haben die Richter deutlich gemacht, dass eine Kündigung auch möglich ist, wenn der Kunde noch nicht die vollständige Bausparsumme erreicht hat. Einen solchen Vertrag über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage laufen zu lassen widerspreche dem Sinn und Zweck des Bausparens, entschieden die Richter.

Sie wendeten das Darlehensrecht auf die Bausparverträge an. "Während der Ansparphase eines Bausparvertrags rutscht der Bausparer in die Rolle des Darlehensgebers", erläutert Rechtsanwalt Ulrich Husack von der Kanzlei Juest und Oprecht. Erst wenn der Kunde sein Darlehen in Anspruch nehme, komme es quasi zu einem Rollentausch. Zuvor sei das Institut der Darlehensnehmer. Und der hat gemäß Paragraf 489 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nach zehn Jahren ein Kündigungsrecht.

Hilfe für Bausparkassen



"Dieses Recht sollte ursprünglich Verbraucher schützen", meint Husack. Nun hilft es den Bausparkassen. Der Richterspruch segnet damit wohl alle Kündigungen der Vergangenheit ab und ermöglicht weitere. Den Kunden blieben künftig wohl wenig Möglichkeiten, gegen die Kündigungen vorzugehen, meint Husack. Lediglich in besonderen Einzelfällen - zum Beispiel bei speziellen Vertragszusätzen oder Garantien durch die Vermittler - gebe es vielleicht noch Chancen. Besonders bitter: Einzelne Kassen lockten Kunden vor Jahren gezielt mit hohen Zinsen an. Das ärgert die Verbraucherschützer jetzt besonders.