Das heißt, sie können in Deutschland bleiben und in der Übergangszeit bei der der Ausländerbehörde an ihrem Wohnort eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.
Eine Sprecherin des Innenministeriums erklärte auf Anfrage in Berlin, der Entwurf für die Ministerverordnung liege bereits vor und werde rechtzeitig vor einem möglichen Austrittstermin veröffentlicht. Eine Verlängerung der Verordnung für weitere sechs Monate sei mit Zustimmung des Bundesrates möglich. Die Sprecherin erklärte, um sicherzustellen, dass alle freizügigkeitsberechtigten britischen Staatsangehörigen und ihre Angehörigen weiter in Deutschland bleiben könnten, prüfe das Ministerium außerdem, "soweit erforderlich, die Schaffung notwendiger rechtlicher Rahmenbedingungen".
Das wird aus Sicht von Fachleuten auch notwendig sein, damit kein Brite wegen eines fehlenden Aufenthaltstitels ausreisen muss. "Es ist gut, dass die Bundesregierung jetzt auf eine realistische Haltung eingeschwenkt ist, denn die Ausländerbehörden in einigen Großstädten hätten gar nicht die notwendigen Kapazitäten, um die Anträge aller Briten innerhalb von drei Monaten zu bearbeiten", sagte Marius Tollenaere, Rechtsanwalt bei der auf Arbeitsmigrationsrecht spezialisierten Kanzlei Fragomen Global LLP. Allein im Großraum Frankfurt am Main seien rund 7000 britische Staatsangehörige betroffen.
Die vorübergehende Befreiung von der Pflicht, einen Aufenthaltstitel vorzuweisen, soll nach Angaben des Innenministeriums auch für britische Staatsangehörige gelten, "die erst nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts in das Bundesgebiet einreisen". Auch ihnen soll erlaubt werden, die nach Ende der Übergangsfrist erforderlichen Aufenthaltstitel in Deutschland zu beantragen.
Die meisten Nicht-EU-Ausländer müssen ihren Antrag für einen Daueraufenthalt in Deutschland in einer deutschen Auslandsvertretung stellen. Nur die Bürger von Staaten der sogenannten "Best-Friends-Gruppe" - das sind Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland und die USA - können erst einmal einreisen und dann bei der zuständigen Ausländerbehörde vorstellig werden./abc/DP/zb