Dabei war das angebotene Beteiligungsgeschäft bestechend einfach gestrickt. Im Mittelpunkt des Anlagemodells stehen simple Container. Die P & R-Gruppe und andere Anbieter verkauften interessierten Anlegern diese standardisierten Transportbehälter - neu oder gebraucht - und mieteten diese zurück, um sie an internationale Reedereien und Logistikfirmen weiterzuvermieten. Nach fünf Jahren unterbreitete P & R ein Rückkaufangebot in Höhe von meist 65 Prozent des ursprünglichen Containerwerts. Für Anleger sollte das Konzept unter dem Strich eine Rendite von drei bis fünf Prozent nach Steuern abwerfen.
Doch das Modell erweist sich nun als hochriskante Geldanlage. Die Nachfrage nach Containern nahm durch die Schifffahrtskrise ab. In den Jahren 2014 bis 2016 zahlte P & R zudem eine halbe Milliarde Euro mehr Mieten an Anleger aus, als man selbst tatsächlich einnahm. Und die im Rekordjahr 2013 verkauften Container standen aktuell zum Rückkauf an - das Geld dafür fehlte P & R offenbar, weil es nicht mehr gelang, ausreichend neue Investoren zu gewinnen. Das nährt den Verdacht, dass es sich um ein Schneeballsystem handelt.
Der Vertrag entscheidet
Zahlreiche Investoren haben ihre Erträge aus Containerinvestments in der Vergangenheit an der Steuer vorbei einkassiert. Mit Sammelauskunftsersuchen an die Leasingfirmen versucht der Fiskus, unehrlichen Anlegern auf die Spur zu kommen. Für die könnte es jetzt knüppeldick kommen. Denn die Erträge aus den fetten alten Jahren müssen versteuert werden, auch wenn Anleger aktuell möglicherweise ihre Ersparnisse verlieren.
Nach welchen Spielregeln Investoren die Erträge aus dem Containerinvestment versteuern müssen, hängt entscheidend vom Inhalt der abgeschlossenen Verträge ab (Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland, Az. S 2257-1000-St 221). Steht der Rückkaufpreis für die Container vom ersten Tag an genau fest, werden die Blechkisten dem Sparer nicht als Eigentümer direkt zugerechnet. Die Finanzämter gehen von einer reinen Kapitalüberlassung aus. Der Anleger erhält sein investiertes Kapital - wenn es gutgeht - verzinst zurück. Die Zinserträge müssen über die Anlage KAP der Steuererklärung deklariert werden. Werbungskosten - wie eine Abschreibung für den Container - dürfen nicht gegengerechnet werden. Über den Steuerbescheid werden 25 Prozent pauschale Abgeltungsteuer plus Solidarzuschlag und eventuell Kirchensteuer nachberechnet. Sollte durch die P & R-Pleite jetzt das investierte Kapital ganz oder teilweise verloren gehen, könnten Steuerzahler von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VIII R 13/15) profitieren. Die Richter sind der Meinung, dass auch der Ausfall einer privaten Darlehensforderung steuermindernd berücksichtigt werden muss.
Der Anleger als Eigentümer
Nach anderen Regeln läuft die Besteuerung ab, wenn der Anbieter erst am Ende der Mietzeit ein konkretes Rückkaufangebot unterbreitet. Das war in den meisten P & R-Verträgen der Fall - die anvisierte Rückkaufsumme von 65 Prozent des Neuwerts war bei Vertragsabschluss nur prognostiziert aber nicht konkret zugesagt. In diesem Fall wird der private Investor als Eigentümer der Container angesehen (Urteil des FG Baden-Württemberg, Az. 10 K 206/07). Er versteuert seine Mieterträge und den Verkaufsgewinn als "sonstige Einkünfte" mit dem individuellen Steuersatz. Seine Erträge darf er um angefallene Werbungskosten vermindern. Dazu zählen etwa Schuldzinsen für die per Bankkredit finanzierte Investitionssumme. Auch der Kaufpreis für die Container kann die Steuer mindern. Für Neucontainer akzeptiert der Fiskus über zehn Jahre verteilt jeweils zehn Prozent, bei gebrauchten je nach Zustand und Alter entsprechend weniger.
Der große Haken: Verluste aus "sonstigen Einkünften" dürfen nicht mit anderem steuerpflichtigen Einkommen verrechnet werden. Sie bleiben in dieser Einkunftsart gefangen und können daher nur mit anderen "sonstigen Einkünften" verrechnet werden. Das wird in der Regel dazu führen, dass Anleger auf ihren Verlusten sitzen bleiben. Anleger, die in großem Stil in den Containermarkt eingestiegen sind, erzielen unter Umständen auch gewerbliche Einkünfte. Bei Umsätzen über 17 500 Euro pro Jahr unterliegen die Miet- und Verkaufserlöse außerdem der Mehrwertsteuer.