Pflege kostet. Die sogenannte Pflegelücke hat sich in diesem Jahr erneut vergrößert: So beträgt der durchschnittliche Eigen­anteil, den Pflegebedürftige bzw. ihre Angehörigen bei Unterbringung in einem Heim selbst tragen müssen, nun bundesweit etwa 1928 Euro, rund 115 Euro mehr als ein Jahr zuvor, meldet der Verband der Privaten Krankenkassen. Er betreibt eine Pflegedatenbank, in der die Daten von mehr als 11 000 der insgesamt circa 13 000 vollstationären Pflegeeinrichtungen in Deutschland erfasst sind.

Nicht nur wegen der horrenden Kosten, auch weil sie selbstbestimmt in vertrauter Umgebung leben möchten, werden gut drei Viertel aller Pflegebedürftigen zu Hause versorgt. In den meisten Fällen kümmern sich Angehörige. Sie werden vom Staat, der die Laienpflege stärken will, ­finanziell entlastet.

Entlastungsbetrag.

Personen in häus­licher Pflege erhalten von der Pflegekasse monatlich 125 Euro zur Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, ­einer Kurzzeitpflege oder für Leistungen von ambulanten Pflegediensten.

Familienpflegezeit.

Seit 2008 können sich Beschäftigte kurzzeitig freistellen lassen, um die akute Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder zu leisten. Der Anspruch besteht für zehn Arbeitstage, der Arbeitgeber zahlt hierfür in der Regel kein ­Arbeitsentgelt. Seit Jahresbeginn 2015 können Betroffene jedoch das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Zuständig ist hierbei die Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Die Entgelt­ersatzleistung ist jedoch auf 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts begrenzt und darf kalendertäglich höchstens 109,38 Euro betragen.

Neben der kurzzeitigen Auszeit können sich Beschäftigte auch bis zu sechs Monate von der Arbeit komplett freistellen lassen oder für bis zu 24 Monate lang die Arbeitszeit redu­zieren. Um den Lebensunterhalt zu sichern, kann ein zinsloses Darlehen aufgenommen werden. Es ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen.

Pflegegeld.

Es wird an Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 ausgezahlt, wenn Ange­hörige oder Bekannte die häusliche Grundpflege nicht erwerbsmäßig übernehmen und sich um den Haushalt kümmern. Der Bezug von Pflegegeld ist an Beratungs­gespräche gebunden.

Pflegehilfsmittel.

Bis zu 40 Euro im Monat erstattet die Pflegekasse für Hilfsmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, wie Einmalhandschuhe, Betteinlagen oder ­Hygieneartikel.

Pflegekurs.

Die Pflege eines Angehörigen verlangt praktisches Wissen im Umgang mit Krankheiten und Hygiene. Daher bietet die Pflegeversicherung kostenlose Kurse für Angehörige an. Dort können sie sich auch über Pflegegrade und Hilfsmittel informieren. Für die Teilnahme am Kurs kann auch die Verhinderungspflege genutzt werden.

Rentenanspruch.

Wenn Pflegepersonen nur eingeschränkt oder gar nicht erwerbs­tätig sind, so können sie sich aufgrund der Pflegetätigkeit gesetzlich rentenversichern. Der zu Pflegende muss mindestens Pflegegrad 2 haben und wenigstens zehn Stunden in der Woche betreut werden.

Verhinderungspflege.

Wenn pflegende Angehörige eine Vertretung für sich brauchen, weil sie etwa wichtige Termine haben, selbst krank sind oder urlauben möchten, dann greift die Verhinderungspflege ab dem Pflegegrad 2. Diese Leistung kann auch rückwirkend geltend gemacht werden. Jährlich werden bis zu 1612 Euro übernommen.