€uro am Sonntag:
Generell gilt: Der Schuldner muss die Inkassokosten zahlen, wenn er in Verzug geraten ist, also nach einer Mahnung. "Die kann bei Geldschulden allerdings entbehrlich sein. Hier kann der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug geraten, wenn er 30 Tage lang nicht gezahlt hat. War er ein Verbraucher, muss er allerdings bereits in der Rechnung des Gläubigers auf diese Folge hingewiesen worden sein", erklärt Birgit Vorberg von der Verbraucherzentrale (VZ) in Nordrhein-Westfalen."Angenommen, es liegen diese Voraussetzungen vor, und der Schuldner ist in Verzug geraten, dann muss er möglicherweise die Kosten für die Beauftragung des Inkassobüros zahlen, wenn dieses bereits vom Gläubiger beauftragt und tätig geworden war, und sich die Zahlung des Schuldners mit dem Postlauf des Inkassoschreibens quasi überschnitten hatte", erläutert Vorberg. Allerdings habe der Gläubiger eine Pflicht zur Schadensminderung.
Das bedeute: Habe der Schuldner an ihn gezahlt, müsste er das Inkassobüro von der Zahlung in Kenntnis setzen, um weitere, unnötige Maßnahmen zu vermeiden. "Schreibt das Inkassobüro also deutlich später, als ein Zahlungseingang beim Gläubiger erfolgt sein müsste, muss der Schuldner aus meiner Sicht die Inkassokosten nicht tragen, da das Schreiben eine überflüssige Maßnahme war", so Vorberg.