Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Felix Petruschke, Euro am Sonntag

Ein Bekannter befindet sich seit Kurzem in einem Pflegeheim in Hessen. Er hat Pflegegrad 3 und ist auf fremde Hilfe angewiesen. Nun soll er Gebühren für seinen Fernseher zahlen. Entspricht das den Vorschriften? Und sind diese in allen Bundesländern gleich?

€URO AM SONNTAG: Grundsätzlich gilt, dass alle Personen, die vollstationär in einem Alten- oder Pflegewohnheim leben, nicht anmeldepflichtig sind. Das heißt, sie sind vom sogenannten Rundfunkbeitrag (er hieß bis vor Kurzem GEZ-Gebühr) für ihre Rundfunk- und Fernsehgeräte ausgenommen. Wer für sein bisheriges Zuhause Rundfunkbeitrag gezahlt hat, kann sich also beim Einzug ins Pflegeheim abmelden. Das kann über ein Onlineformular (rundfunkgebuehren.de) erledigt werden. Anzugeben sind der Name und die Adresse der Pflegeeinrichtung, in die der Beitragszahler umzieht, sowie die Beitragsnummer, die bisherige Adresse und das Umzugsdatum. Auch Angehörige können dies erledigen.

Eine Ausnahme stellen Seniorenresidenzen dar, in denen weniger gepflegt als vielmehr gewohnt wird. Eine solche Residenz gilt als Wohnung. Also ist der Rundfunkbeitrag zu zahlen. Und wenn ein Ehepartner in der bisher gemeinsam genutzten Wohnung bleibt, muss er den Rundfunkbeitrag weiterzahlen. Beitragszahler wiederum, die nicht in einem Pflegeheim wohnen, können unter bestimmten Voraussetzungen von den Gebühren befreit werden - oder sie zumindest reduzieren. Dazu gehören Personen, die bestimmte Sozialleistungen beziehen oder etwa von einer Pflegehilfe betreut werden. Die gute Nachricht: Wer vergessen hat, sich abzumelden, oder erst jetzt erfährt, dass er keine Gebühren hätte zahlen müssen, kann diese zurückfordern. Die Forderungen verjähren jedoch nach drei Jahren. Ebenfalls wichtig: Alle diese Regeln gelten bundesweit.