Die Novelle sieht vor, die Ausgabe von Inhaberaktien - die nicht auf den Namen des Aktionärs lauten und relativ formlos übertragen werden können - zu ändern. "Dieser Schritt ist notwendig, damit die zuständigen Ermittlungsbehörden bei Geldwäschedelikten über eine brauchbare Spur zur Ermittlung der Identität der Aktionäre verfügen", sagte Justizminister Heiko Maas.
Mit der Gesetzesänderung folgt die Bundesregierung unter anderem einer Forderung der internationalen Financial Action Task Force (FATF), die sich dem Kampf gegen Terrorfinanzierung und Geldwäsche widmet. Die sieht die derzeitigen Inhaberaktien-Regeln kritisch, weil sie erlauben, Änderungen im Kreise der Eigentümer von nicht börsennotierten Unternehmen zu verbergen. Bei an der Börse notierten Unternehmen gilt dieser Mangel nicht, weil sie weitergehenden Publizitätspflichten unterliegen.
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ERMITTLUNGSBEHÖRDEN MÜSSEN BESCHEID WISSEN
Die Regierung plant nun, dass nicht börsennotierte Aktiengesellschaften Inhaberaktien künftig nur noch ausgeben dürfen, wenn deren Übertragungen und ihre Zuordnung zum Eigentümer für die Ermittlungsbehörden nachprüfbar sind. Es bleibt aber beim Wahlrecht zwischen Namens- und Inhaberaktien.
Geplant ist darüber hinaus laut Justizministerium, dass künftig nicht nur Gläubigern ein Wandlungsrecht von Anleihen in Aktien zusteht, sondern auch der Gesellschaft selbst. Sie sollen sogenannte "umgekehrte Wandelschuldverschreibungen" begeben können. In der Krise erleichtert das Unternehmen und besonders in Not geratenen Kreditinstituten die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital. Schließlich soll es für Aktiengesellschaften möglich werden, Vorzugsaktien ohne zwingenden Nachzahlungsanspruch auf ausgefallene Dividenden auszugeben.
Nicht vorgesehen ist in den Reformplänen, Hauptversammlungen künftig stärker bei der Festlegung von Vorstandsgehältern einzuschalten. Hier warte die Bundesregierung noch die europäische Entwicklung ab, sagte ein Sprecher des Justizministeriums.
Reuters