Das sagten Regierungskreise am Samstag gegenüber Reuters. Die Gesetzesänderung für eine präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten sei bereits auf dem Weg. Die Einberufungsfrist wird demnach auf 21 Tage verkürzt, der Vorstand wird ermächtigt, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen.
"Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, dass heißt die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert", hieß es weiter. Die Änderungen im Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrecht sollen für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Europäische Gesellschaften, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen von Vereinen gelten.
rtr