Die Bundesregierung hat bekanntlich eine Vielzahl von Regelungen beschlossen, die den von der Corona-Krise betroffenen Bürgern steuerliche Erleichterungen bringen sollen. Darunter ist auch die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden. Bin ich dadurch auch als Vermieter einer Eigentumswohnung und eines Einfamilienhauses vor Kontenpfändungen vorerst geschützt?

Euro am Sonntag: Eine Kontenpfändung kann unter Berücksichtigung der durch die Covid-19-Pandemie bedingten Einschränkungen im Einzelfall "unbillig" sein. Das hat aktuell das Finanzgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren entschieden und so Wohnraum-Vermietern vorläufigen Rechtsschutz gewährt (Az. 9 V 754/20 AE(KV)).

Die Antragsteller erzielten den Großteil ihres Einkommens durch Vermietungseinkünfte. Wegen Steuerrückständen hatte das zuständige Wohnsitzfinanzamt Mitte März dieses Jahres ihre Bankkonten gepfändet. Sie argumentierten dagegen, dass zahlreiche Mieter ihrer Objekte die Mietzahlungen seit April 2020 eingestellt hätten.

Das Finanzamt erkannte jedoch keine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die Corona- Krise - und hielt die Pfändungen mit spitzfindiger Begründung aufrecht: Die offenen Steuerforderungen seien vor Eintritt der Krise fällig geworden.

Zu Unrecht, entschieden nun die Finanzrichter: Aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebe sich ein Anspruch auf Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Jahresende 2020. Die durch die Corona-Krise bedingten Mietausfälle würden zu Liquiditätseinbußen führen. Zudem würden die Kontenpfändungen des Finanzamts den Antragstellern weitere Liquidität entziehen.