Enkel, die für die Betreuung ihrer Großeltern aufkommen müssen - und das mit dem Geld das eigens über viele Jahre für sie angespart worden war.
Zu diesem harten Urteil kam jüngst das Oberlandesgericht Celle: Eine Großmutter hatte für ihre beiden Enkelkinder Bonussparkonten auf deren Namen angelegt, auf die sie monatlich 50 Euro überwies. Als sie in eine Pflegeeinrichtung kam, musste sie die Unterstützung ihres Sozialhilfeträgers in Anspruch nehmen, da sie alleine die Heimkosten nicht tragen konnte. Der Träger verlangte von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den vergangenen zehn Jahren auf die Sparkonten eingezahlt hatte. Die Richter sahen die Forderungen als berechtigt an.
Zur Begründung heißt es im Urteil: ""Die langjährigen monatlichen Zahlungen der Großmutter der Beklagten auf ein Bonussparkonto stellen keine nach § 534 BGB privilegierten Schenkungen dar." Weiter führte das Gericht aus, dass die monatlichen Einzahlungen vielmehr als regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zu werten seien - und diese könnten im Gegensatz zu Anstandsschenkungen zurückgefordert werden, sofern der Schenkende selbst bedürftig sei. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
Rückzahlung des Betrages - plus Zinsen
Die beiden Enkel müssen nun die angesparten Beträge der vergangenen zehn Jahre (die übrigen sind verjährt) an den Sozialhilfeträger überweisen. Bei beiden geht es um eine Summe von mehreren Tausend Euro - plus Zinsen in Höhe von fünf Prozent.
Besonders ärgerlich für die beiden Enkel: Wenn ihnen ihre Oma das Geld einfach hin und wieder auf die Hand gezahlt hätte, wären sie aus dem Schneider. Solche Zahlungen wertet das Gericht als "Gelegenheitszahlungen" - und diese können im Nachhinein nicht mehr eingefordert werden.