Zinsen? Viele Anleger haben den Begriff schon fast aus ihrem Vokabular gestrichen - und setzen stattdessen lieber auf Aktien mit auskömmlichen Dividenden. Dabei lohnt der Blick über die Grenzen, schließlich sitzen im Ausland etliche AGs, die hohe Dividenden offerieren. Doch wer die Steuerregeln nicht im Blick hat, kann ärgerliche Überraschungen erleben.

Denn es macht sich oft Ernüchterung breit, wenn die erste Dividendenabrechnung einer Auslands-AG eintrudelt. Bei grenzüberschreitend ausgezahlten Dividenden greift nämlich häufig nicht nur der deutsche Fiskus zu, sondern auch der ausländische Quellenstaat. Die Quellensteuer bekommt man oftmals nur mit Papierkrieg und Eigeninitiative zurück.

Fünf Fakten zur Quellensteuer



Erstens: In Deutschland werden ausländische Quellensteuern im Regelfall nur bis zur Höhe von 15 Prozent als Abschlag auf die fällige Abgeltungsteuer von 25 Prozent angerechnet. Damit sind Aktien aus solchen Ländern im Vorteil, die von Auslandsaktionären gar keine oder nur Quellensteuern bis maximal 15 Prozent verlangen.

Zweitens: Quellensteuern, die über 15 Prozent hinausgehen, müssen sich Deutsche vom Auslandsfikus in Eigenregie zurückholen. Wichtig dabei: Nicht zu lange warten, da die Ansprüche je nach Land binnen zwei bis vier Jahren ab Dividendenzahltag verjähren.

Drittens: Mancherorts lässt sich die Quellensteuer ohne fremde Hilfe zurückfordern. Andere Staaten, etwa Frankreich, akzeptieren Rückforderungsanträge nur, wenn sie über die Depotbank eingereicht werden. Dabei fallen zum Teil saftige Gebühren an. Das lohnt sich nur, wenn die Ausschüttung im Ausland recht üppig war.

Die Depotbank oder das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (www.steuerliches-infocenter.de) halten für viele Staaten die Antragsformulare und Ausfüllhilfen bereit. Der Vordruck muss mit den Angaben über die Ausschüttung ausgefüllt und vom heimischen Finanzamt mit einer Wohnsitzbestätigung versehen werden, bevor er per Post an die ausländische Steuerbehörde geht.

Viertens: Ein Freistellungsauftrag verhindert den Abzug ausländischer Quellensteuern nicht. So zahlen auch deutsche Kleinsparer im Ausland Quellensteuern, obwohl ihre Kapitalerträge unterhalb des Sparerpauschbetrags von 801/1602 Euro (Ledige/Verheiratete) liegen und damit eigentlich steuerfrei bleiben sollen.

Fünftens: Übers Jahr angefallene, aber noch nicht angerechnete Quellensteuern trägt die Bank für den Sparer in einem eigenen Verrechnungstopf bis zum Jahresende vor, um sie mit seiner Steuerschuld auf spätere Kapitalerträge zu verrechnen. Am Jahresende ungenutzte Quellensteuer wird in der Steuerbescheinigung aufgeführt. Anleger können sie dann über die Steuererklärung mit den Erträgen bei einer anderen Bank verrechnen lassen. Geht das nicht, verfällt die Quellensteuer ungenutzt. Ein Übertrag ins nächste Jahr - wie bei Kursverlusten - ist hier nicht möglich.

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Renditejagd ohne Steuersorgen



Einige Länder machen es Auslandsanlegern leicht: In Großbritannien und Singapur wird auf Dividenden ausländischer Aktionäre gar keine Quellensteuer erhoben. Auch Dividenden aus den Niederlanden, Luxemburg, Neuseeland, Japan, Griechenland und Thailand sind unkompliziert - hier wird von vornherein nur Quellensteuer fällig, die die Depotbank komplett auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechnet. Das gilt auch für Aktien aus den USA, sofern die hiesige Depotbank bei den US-Steuerbehörden als sogenannter "Qualified Intermediary" registriert ist. Der Satz beträgt dann nur 15 Prozent, andernfalls wären es 30 Prozent.

Etwas mehr Mühe machen Länder wie die Schweiz, die 35 Prozent einbehält. Davon bekommen deutsche Aktionäre 15 Prozent angerechnet. Die restlichen 20 Prozent müssen sie sich erstatten lassen. Dazu braucht man von seiner Depotbank einen Tax Voucher, der die Quellensteuerzahlung bestätigt. Das Antragsformular (Formular 85) lädt man über die Internetseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung herunter (www.estv.admin.ch). Vorher muss man die Gratissoftware Snapform Viewer installieren, um das Formular am PC ausfüllen zu können. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular geht dann in dreifacher Ausführung an das heimische Finanzamt. Es bestätigt, dass man in Deutschland als Steuerzahler registriert ist. Ein Exemplar behält der deutsche Fiskus, eines der Steuerzahler und die erste Ausfertigung geht an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Eigerstraße 65 in CH-3003 Bern). Nach wenigen Wochen hat man dann sein Geld. Man kann die Quellensteuern mehrerer Jahre in einem Antrag zurückfordern - es gilt aber eine Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten. Sie beginnt mit Ablauf des Zuflussjahres der Dividende.

Unproblematisch ist es auch in Österreich, Belgien und Dänemark. Man kann die Quellensteuern ohne Depotbank zurückfordern und die Bearbeitungszeiten sind überschaubar. In den beiden erstgenannten Staaten hat man fünf Jahre Zeit, in Dänemark vier Jahre nach Ablauf des Dividendenjahres. In anderen Ländern ist die Rückforderung der Quellensteuer eine Wissenschaft für sich - Details folgen im nächsten Teil der Quellensteuer-Reihe in Heft 21/2017.