PKW-Besitzer müssen nicht immer ihre Vollkasko bei durch Astbruch verursachte Schäden zur Kasse bitten. Haben Städte und Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, haften sie für die Reparaturkosten. Von Michael H. Schulz
Gemeinden haften für Sturmschäden. Ihre Verkehrssicherungspflicht haben Städte und Gemeinden dann verletzt, wenn es für ältere Bäume am Straßenrand konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde Stabilität gibt. Bei Straßenbäume müsse eine Stadt zur Gefahrenabwehr alle Maßnahmen treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich sind, urteilte das Oberlandesgericht Hamm. Zwar genüge in der Regel eine in angemessenen Abständen durchgeführte Sichtprüfung. Doch Ausnahmen ergeben sich laut den Richtern konkret dann, "wenn Anhaltspunkte vorliegen, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeuten. Solche Anzeichen sind etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall" (Az. 11 U 57/13).
Kurzum: Unterlassen Gemeinden diese weitergehende Kontrolle bei morschen Bäumen, müssen sie im Rahmen der Amtshaftung die Reparaturkosten übernehmen. Darüberhinaus müssen Kommunen auch eine geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro für Porto, Faxe und Telefonate erstatten. Die Vollkaskoversicherung des Fahrzeughalters kann sich schadlos halten.