Ob und wann Partnervermittlungen Geld verlangen können, ist schon des längeren umstritten. So führt die Verbraucherzentrale Hamburg rund um diese Frage aktuell zwei Verfahren vor dem dortigen Oberlandesgericht. Unabhängig davon hatte eine Online-Partnervermittlung eine Kundin vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona verklagt, weil sie ihre Mitgliedsgebühren nicht bezahlt hatte. Der Richter entschied gegen das Unternehmen und begründete dies mit einem Paragrafen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, der bei den bisherigen Verfahren nicht zum Einsatz kam. Demnach darf für die "Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe" kein Geld verlangt werden (Az. 318c C 106/14).
Rechtsanwalt Christian Teppe, der die Kundin im Verfahren vertreten hat und mit Roland Rechtsschutz zusammenarbeitet, sagt: "Das Amtsgericht hat diesen Grundsatz auf die heutige Zeit übertragen und entschieden, dass Partnervermittlungsportale inzwischen die Aufgaben übernehmen, die früher einem klassischen Heiratsvermittlern zukamen." Das bedeute konkret: Wie Heiratsvermittler dürfen auch Partnerbörsen für ihre Dienstleistungen kein Geld einfordern - vorausgesetzt die Portale vermitteln feste Partnerschaften. Allerdings erklärt Teppe weiter: "Das Urteil lässt sich nicht auf Kontaktbörsen und allgemeinen Singlebörsen übertragen, die oberflächliche Gelegenheits-Bekanntschaften vermitteln." Gegen das Urteil vorgehen könne das Vermittlungsportal nicht: "Wenn der Betrag, um den geklagt wird, unter 600 Euro liegt, kann der Kläger nicht in Berufung gehen. So war es auch in diesem Fall."
Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg sagte boerse-online.de, das Urteil sei "wichtig" und biete in seiner Begründung einen "neuen Denkansatz". Spannend sei insbesondere, dass offenbar auch für sogenannte Persönlichkeitsgutachten nicht bezahlt werden müsse. Manche Partnervermittler entwerfen solche Gutachten für neue Kunden und lassen sie sich zusätzlich bezahlen. Mit den Gutachten sollen möglichst hohe Übereinstimmungen mit potentiellen Partnern ermittelt werden.