Wer die Untergrenze des ortsüblichen Mietspiegels ausreizt, muss als Vermieter keine steuerlichen Nachteile befürchten. Von Michael H. Schulz
Wer Immobilien günstiger an seine Kinder vermietet, sollte 2015 den neuen Mietspiegel für nicht preisgebundenen Wohnraum der Gemeinde kennen. Damit das Finanzamt Vermietern in der Steuererklärung nicht einen Strich durch die Rechnung macht und tatsächlich davon ausgeht, Einkünfte erzielen zu wollen, sollte die Warmmiete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, also einschließlich umlagefähige Nebenkosten, betragen. Diesen Wert betrachtet der Fiskus als angemessen. Als ortsüblich gilt in den Augen des Fiskus jede Kaltmiete innerhalb der Preisspanne des örtlichen Mietspiegels. Dabei müssen sich Vermieter aber keinesfalls an dem Mittelwert orientieren. Laut Angaben der Oberfinanzdirektion Rheinland vom 17. Dezember 2007 können Vermieter auch den niedrigsten Wert aus dem örtlichen Mietspiegel heranziehen. Wichtig: Gerade in Ballungsgebieten mit bisher steigenden Mieten sollte darauf geachtet werden, dass das Verhältnis von tatsächlicher Miete und Marktmiete regelmäßig überprüft wird.