Mein Vater ist leider kürzlich gestorben. Nun fragen sich meine Mutter und ich, ob wir sein Girokonto auflösen müssen. Würden bei Fortführung für uns Erben die alten Konditionen weitergelten?
Euro am Sonntag: Auch wenn Banken Hinterbliebene auffordern, das Konto eines Verstorbenen zu löschen, kann es in der Regel bestehen bleiben. Anders ist die Rechtslage nur, wenn in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geldinstituts ausdrücklich bestimmt ist, dass die Bankverbindung mit dem Tod des Inhabers aufzulösen ist. Lief das Konto nur auf den Namen des Vaters, wird es, sobald die Bank von seinem Tod erfährt, in ein sogenanntes Nachlasskonto umgewandelt. Das bedeutet, dass Onlinebanking-Zugänge und Bankkarten gesperrt werden. Daueraufträge und Lastschriften, die noch vor dem Tod erteilt wurden, werden jedoch weiterhin ausgeführt. Sollen Zahlungen eingestellt oder das Geld abgehoben werden, können das grundsätzlich nur die Erben. Sie sind über das Girokonto ebenso wie über Sparoder Kreditkonten verfügungsbefugt. Dabei laufen jeweils die Vertragskonditionen weiter, die der Verstorbene mit der Bank vereinbart hatte.
Dafür müssen die Erben jedoch ihre Berechtigung gegenüber der Bank nachweisen. "Gibt es ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, genügt es, diese Dokumente gemeinsam mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts dem Geldinstitut des Erblassers vorzulegen",erläutert die Münchner Erbrechtsspezialistin Ingrid Frank. Existiert dagegen nur ein handgeschriebenes Testament, ist zumeist ein Erbschein vonnöten. Sind mehrere Erben vorhanden, können diese zudem nur gemeinsam über das Konto verfügen. Es sei denn, der Verstorbene hat zu Lebzeiten eine Bankvollmacht erteilt: Dann kann ein Hinterbliebener alle Bankgeschäfte fortführen, die vom Umfang seiner Vollmacht abgedeckt werden.