Der Fall: Ein privat Krankenversicherter hatte bei seinem Anbieter eine Rechnung für Krankengymnastik und manuelle Therapie eingereicht. Von den rund 470 Euro erstattete der Versicherer nur die Hälfte. Er berief sich auf eine Vertragsklausel, wonach solche physikalisch-medizinischen Leistungen "100 Prozent wie ärztliche Leistungen" erstattet würden. "Entsprechend zugrundegelegt" werde die Gebührenordnung für Ärzte.
Dass sich hinter dieser Formulierung eine Leistungseinschränkung verbirgt, sei für einen durchschnittlichen Kunden nicht klar, so das Gericht. Die Klausel sei für den Versicherten überraschend und benachteilige ihn unangemessen. Der Versicherer muss dem Kunden deshalb den vollen Rechnungsbetrag erstatten (Az. 32 S 57/14).