Die eine beherrschende Neuerung beim Thema Geld fehlt in diesem Jahr. Aber es gibt eine ganze Reihe bemerkenswerter Rechtsänderungen, viele sind erfreulich für die Bürger. €uro am Sonntag hat das Wichtigste zusammengefasst und nach Relevanz geordnet. Alles gilt, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, seit 1. Januar. Was sich in puncto Steuern geändert hat, ist in der Ausgabe 51-52/2019 von €uro am Sonntag nachzulesen.

Sozialversicherungen


Gesetzliche Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz wird befristet bis Ende 2022 um 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 Prozent des Bruttolohns gesenkt.

Gesetzliche Krankenversicherung: Gute Nachrichten für die meisten Betriebsrentner: Wer bei Krankenkassen pflichtversichert ist, wird bis zu einem monatlichen Freibetrag von 159,25 Euro von den Beiträgen befreit. Bis Ende 2019 gab es zwar eine Freigrenze bis 155,75 Euro, unterhalb derer ebenfalls keine Kassenbeiträge verlangt wurden. Doch sobald diese Freigrenze überschritten wurde, waren ab dem ersten Euro die kompletten Zahlungen fällig. Der Freibetrag geht voraussichtlich jedes Jahr weiter leicht nach oben.

Hintergrund der Reform: Sogenannte Direktversicherungen sind seit Jahrzehnten ein beliebter Weg, um an eine Betriebsrente zu kommen. Doch seit 2004 sind die heute gültigen Kassenbeiträge auf die Auszahlungen fällig, oft eine fünfstellige Summe. Aus Geldnot hatte die damalige rot-grüne Bundes­regierung die Abgaben über Nacht verdoppelt, weshalb man von Doppelverbeitragung spricht.

Konkret wird der volle Krankenkassenbeitrag in Höhe von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag fällig. Den sonst üblichen Arbeitgeberanteil bei Sozialbeiträgen müssen Rentner selbst tragen. Im November 2019 legte der zuständige Bundesgesundheitsminister Jens Spahn einen Gesetzesentwurf vor und erklärte: "Ein Drittel der Betriebsrentner zahlt dann gar keinen Krankenkassenbeitrag, ein weiteres knappes Drittel zahlt maximal den halben Beitrag, und das gute Drittel mit höheren Betriebsrenten wird auch spürbar entlastet." Laut Ministerium gehen den Krankenkassen damit jährlich 1,2 Milliarden Euro verloren, die sie durch Entnahmen aus der sogenannten Liquiditätsreserve ersetzen müssen.

An der ebenfalls 2004 eingeführten Doppelverbeitragung bei der Pflegeversicherung ändert sich nichts, die Freigrenze bis ebenfalls 159,25 Euro bleibt. Hier betragen die Abgaben 3,05 Prozent, bei Kinderlosen sind es zumeist 3,3 Prozent.

Wer freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, hat nichts von der Reform. Er hatte bislang nicht einmal eine Freigrenze und bekommt nun auch keinen Freibetrag.

Für viele Profiteure der Gesetzesänderung gilt: Sie müssen sich gedulden, bis die Sache in ihrem Geldbeutel ­spürbar wird. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen rechnet damit, dass die Änderungen sich erst ab Mitte 2020 bei der monat­lichen Auszahlung der Betriebsrente niederschlagen werden. Begründung: Zuerst müsse man Meldeverfahren und Abrechnungsprogramme anpassen. Voraussichtlich Anfang 2021 würden zu viel gezahlte Beiträge zur Krankenversicherung erstattet, so der Verband. Ein Antrag sei dafür nicht nötig.

Gesetzliche Pflegeversicherung: Die Kinder von Pflegebedürftigen, die Sozial­hilfe beziehen, werden erst ab ­einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000 Euro bei Kosten für ein Pflegeheim beteiligt. Damit entfällt die bis­herige Einkommensgrenze von 21.600 Euro netto pro Jahr. Auch Eltern volljähriger Personen mit Behinderungen sollen mit dem neuen Gesetz erst herangezogen werden, wenn sie brutto über 100 000 Euro im Jahr verdienen. Dabei geht es um Maßnahmen der Eingliederungshilfe, etwa Umbaumaßnahmen für eine barrierefreie Wohnung oder Gebärdendolmetscher.

Gesetzliche Rentenversicherung: Am 1. Juli werden alle gesetzlichen Renten voraussichtlich kräftig angehoben. Laut aktueller Hochrechnung wird das Plus im Westen Deutschlands 3,15 Prozent und im Osten sogar 3,92 Prozent betragen.

Edelmetalle


Egal ob Gold, Silber oder Platin: Bisher war es erlaubt, beim Einkauf von Edelmetallen bis zu einem Wert von 10.000 Euro anonym zu bleiben. Damit ist nun Schluss. Grund ist ein neues Gesetz zum Kampf gegen Geldwäsche, wonach die Grenze für die Dokumentationspflicht von 10.000 auf 2.000 Euro sinkt. Deutsche und andere EU-Bürger müssen sich nun auch schon bei dieser niedrigeren Summe mittels Reisepass oder Personalausweis ausweisen. Anschließend wird eine Kopie des Ausweises auf die Rückseite der Rechnung gedruckt und vom Händler zehn Jahre lang aufbewahrt. Ein Sprecher von Pro Aurum, der nach eigenen Angaben größte Edelmetallhändler Europas, erklärt, dass Händler bei Zweifeln an der Legalität von Geschäften generell einen Identifikationsnachweis verlangen müssen, sonst machen sie sich strafbar.

Das gelte besonders für Fälle, in denen Kunden versuchten, durch das Aufteilen von Käufen unter der Grenze zur Angabe der Identität zu bleiben. Wenn sich Kunden weigerten, einen gültigen Ausweis vorzulegen, dürfe ein Geschäft nicht zustande kommen.

Wohnen


Das Wohngeld ist gestiegen, zugleich wuchs der Kreis der Berechtigten. Der konkrete Wert wird nach einer komplizierten Formel errechnet. Beispielsweise bekommen Haushalte mit zwei bezugs­berechtigten Personen nun 190 Euro statt 145 Euro Wohngeld, teilte das Bundesbau­ministerium mit. Zudem gibt es eine neue Mietstufe, mit der vor allem Haushalte in Städten und Kreisen mit besonders hohen Mieten entlastet werden sollen. Obendrein steigen die Miethöchstbeträge um bis zu zehn Prozent. Anders als bisher soll das Wohngeld alle zwei Jahre an die Mietkosten- und Einkommensentwicklung angepasst werden. Die letzte Anpassung datiert von Anfang 2016.

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete oder zu den Belastungen für Eigentümer von selbst genutzten Immobilien. Ziel ist es, Bürger, die ein sehr geringes Einkommen haben, bei den Wohnkosten zu unterstützen.

Kinder


Unterhalt: Unterhaltspflichtige müssen für ihre Kinder mehr Geld bezahlen. Grundlage dafür sind die Bedarfssätze in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die das Oberlandesgericht Düsseldorf für 2020 erhöht hat (siehe PDF-Tabelle unten). Für volljährige Kinder, die unterhaltsberechtigt sind, bleiben die Sätze unverändert. Auf den Bedarf des Kindes wird das Kindergeld angerechnet - bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang.

Erstmals seit 2015 hat sich der sogenannte Selbstbehalt geändert, der dem Unterhaltspflichtigen zusteht. Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steigt er von 880 Euro auf 960 Euro, bei Erwerbstätigen von 1.080 Euro auf 1.160 Euro. Dabei wird von einer Warmmiete von 430 Euro ausgegangen. Der Selbst­behalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Gleichzeitig ist der Unterhaltsvorschuss gestiegen (jeweils Maximalwerte): Bei Kindern von null bis fünf Jahren von 150 Euro auf 165 Euro, von sechs bis elf Jahren von 202 Euro auf 220 Euro und von zwölf bis 17 Jahren von 272 Euro auf 293 Euro.

Änderungen gibt es auch beim Bedarf von Studierenden. Nun beträgt er bei Studenten, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, 860 Euro statt bisher 735 Euro monatlich, einschließlich 375 Euro an Warmmiete.

Kinderzuschlag: Bei dieser Ergänzung zum Kindergeld entfallen die oberen Einkommensgrenzen. Zudem wird das über den eigenen Bedarf hinausgehende Einkommen der Eltern nicht mehr zu 50 Prozent, sondern zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Weiterhin gilt: Einen Anspruch auf diese Leistung können Sie haben, wenn Sie als Elternpaar oder Alleinerziehende zwar Ihren eigenen Bedarf finanziell decken können, aber nicht den Bedarf Ihrer Kinder. Seit dem 1. Juli 2019 liegt der Kinderzuschlag bei höchstens 185 Euro.

Als Elternpaar oder Alleinerziehende können Sie unter diesen Voraussetzungen einen Kinderzuschlag bekommen: Wenn Ihr Kind jünger als 25 Jahre ist, unverheiratet ist und mit Ihnen zusammenlebt; wenn Sie für Ihr Kind Kindergeld bekommen; wenn Sie im Monat mindestens Einnahmen von 900 Euro als Elternpaar oder 600 Euro als Alleinerziehende haben; wenn Ihr Bedarf durch den Kinderzuschlag und das Wohngeld gedeckt ist und Sie somit kein Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bekommen können.

Grundsicherung


Wer Sozialgeld, Sozialhilfe, Arbeits­losengeld II oder Grundsicherung im ­Alter beziehungsweise bei Erwerbsminderung erhält, kriegt mehr. Die Regelsätze sind um 1,9 Prozent gestiegen.

Mindestlohn


Der gesetzliche Mindestlohn für Arbeitnehmer steigt von 9,19 auf 9,35 Euro pro Stunde. Und erstmals bekommen Auszubildende einen eigenen Mindestlohn. Betriebe müssen mindestens 515 Euro pro Monat zahlen.

Bußgelder


Wer Rettungskräfte etwa nach einem Unfall auf der Autobahn nicht durchlässt, muss 320 Euro statt bisher mindestens 200 Euro zahlen. Für Falschparker auf Geh- oder Radwegen sind 100 Euro (bisher 15 bis 35 Euro) fällig.