"Die Höhe des Verdienstes während der Ferienzeit spielt für das Kindergeld keine Rolle mehr", sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Aufpassen müssen aber Eltern, wenn der jobbende Sprössling bereits eine abgeschlossene Erstausbildung hat und weiterlernt. In diesem Fall sollte er nur höchstens 20 Stunden pro Woche nebenher arbeiten, ansonsten haben die Eltern keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Er kann diese Grenze allerdings zwei Monate lang überschreiten, wenn er auf das gesamte Jahr gesehen im Schnitt weniger als 20 Stunden arbeitet.
Generell dürfen Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 zwischen sechs und 20 Uhr höchstens acht Stunden am Tag arbeiten. Wochenendarbeit ist tabu. Dazu kommt: Ferienjobber sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Was aber nicht heißt, dass sie sofort Steuern zahlen müssen. Zunächst sollte ein Ferienjobber seinem Arbeitgeber seine persönliche Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen.
Bleibt der Ferienjob sein einziges Beschäftigungsverhältnis, wird ihm erst ab einem Monatslohn von 950 Euro Lohnsteuer abgezogen. Ist der Ferienjobber bereits bei einem anderen Arbeitgeber gemeldet, muss er fast ab dem ersten verdienten Euro Lohnsteuer zahlen. In der Regel kann er sich als Ferienjobber die Steuer per Einkommensteuererklärung zurückholen. Bleibt er unter Berücksichtigung aller Einkünfte und Abzugsbeträge unter dem steuerlichen Existenzminimum von 8472 Euro, kann er sich alle einbehaltenen Steuern erstatten lassen.
Arbeitet er in einem Minijob, zahlt er weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge. Beides trägt der Arbeitgeber. In diesem Fall darf er höchstens 450 Euro im Monat verdienen.