Ich habe ein Flugticket im außereuropäischen Ausland gekauft, aber mit Euro an eine deutsche Gesellschaft gezahlt. Die Erstattung fünf Monate später war um 40 Euro geringer - offenbar wegen Wechselkursschwankungen. Ist das so korrekt?
€uro am Sonntag Die Erstattung von Flugtickets muss immer in der Währung und zu dem Betrag erfolgen, die in der Buchungsbestätigung ausgewiesen sind. Mehr noch: Da die Airline bereits sieben Tage nach Stornierung eines Flugs in Zahlungsverzug gerät, können Sie zusätzlich Zinsen in Höhe von 4,12 Prozent (fünf Prozent über dem Basiszinssatz von derzeit -0,88 Prozent) verlangen.
Doch obwohl die Rechtslage eindeutig ist, versuchen die Airlines immer wieder, Beträge einzubehalten, bestätigt Stefan Pape, Anwalt und Gründer des Portals reiserecht.com. Dabei geht es jedoch weniger um Kursschwankungen als vielmehr um Kreditkartengebühren oder Provisionen für Reisebüros oder Flugportale, die Kunden nicht erstattet werden. Auch dies ist nicht zulässig. Da es sich um Dienstleistungen handelt, die für die Fluggesellschaften erbracht wurden, dürfen die Kosten nicht an die Kunden weitergegeben werden.
Dass trotzdem oft mit Abzügen und nie mit Zinsen erstattet wird, liegt daran, dass es sich zumeist um geringe Beträge handelt. Die Airlines spekulieren, dass deswegen niemand klagt. Verbraucherschützer raten, den Differenzbetrag mit Fristsetzung erneut einzufordern. Gerade Billigflieger reagieren aber auch darauf oft nicht. Ist die Sache dem Kunden Aufwand und Ärger wert, bleibt dann nur der Klageweg. Wobei das Prozessrisiko laut Pape "gleich null" ist. Das Erwirken von Mahnbescheiden hilft hingegen nicht weiter, denn diesen wird regelmäßig widersprochen, womit dann noch zusätzlich Kosten entstehen.
Einen Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden, wie er bei Pauschalreisen entstehen kann, gibt es bei Flugtickets - auch bei verspäteter Zahlung - übrigens nicht.