Wer unterliegt der Abgeltungssteuer?
Kapitalanleger, die Erträge in Form von Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinnen aus Anlageformen wie beispielsweiseSpareinlagen (z.B. Sparbuch oder Banksparplan)
Sparbriefe bzw. Sparkassenbriefe
Termineinlagen (z.B. Festgeld, Kündigungsgeld)
Tagesgeld
Wertpapiere
Aktien
Fonds
Exchange Traded Funds (ETFs)
Immobilien oder
sonstige Geldanlagen (z.B. Lebensversicherungen)
erzielen, unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer.
Bei dieser Art der Besteuerung wird folgendermaßen verfahren: Die jeweiligen Kreditinstitute oder Versicherungen behalten direkt
eine 25%-ige Abgeltungsteuer
darauf 5,5% Solidaritätszuschlag und
gegebenenfalls 8% oder 9% Kirchensteuer
ein, um diesen Fiskus anschließend direkt an das Finanzamt abzuführen. Der Vorteil: Bei einem persönlichen Einkommensteuersatz von mehr als 25% profitieren Kapitalanleger von einer Steuerersparnis. Dadurch soll verhindert werden, dass Inlandsvermögen auf ausländische Konten abgezogen wird.
Besonderheiten zur Abgeltungssteuer
Steuerfreiheit:
Die Abgeltungssteuer wurde im Jahr 2009 eingeführt. Hat man beispielsweise im Jahr 2014 Aktien verkauft, die man 2008 oder früher ins Depot genommen hat, sind die erzielten Gewinne beim Verkauf steuerfrei.Sparer-Pauschbetrag:
Die Abgeltungsteuer muss nur dann entrichtet werden, wenn die steuerpflichtigen Kapitalerträge über einem festgesetzten Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (1.602 Euro für Ehepaare) liegen.Freistellungsauftrag:
Soweit man dem Finanzamt einen Freistellungsauftrag in Höhe des Sparer-Pauschbetrags erteilt, behält die Bank oder die Versicherung für Kapitaleinkünfte von bis zu 801 Euro (1.602 Euro für Ehepaare) keine Steuern ein.Werbungskosten:
Für sämtliche Ausgaben, die im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen stehen, lässt das Finanzamt keinen Werbungskostenabzug zu. Diese werden nämlich bereits durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten.Wer ist zusätzlich zur Abgabe der Anlage KAP verpflichtet?
Die Abgeltungssteuer wird nicht für alle Kapitalerträge einbehalten. Aus diesem Grund sind manche Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgabe der Anlage KAP im Rahmen der Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Anlage KAP muss unter folgenden Voraussetzungen ausgefüllt werden:
Sofern Wertpapiere bei einer ausländischen Depotbank verwaltet oder Auslandskonten geführt werden. Diese Banken können nämlich keine Abgeltungsteuer einbehalten.
Ähnlich ist dieser Fall bei Einkünften aus ausländischen Fonds, denn auch hier wird keine Abgeltungsteuer einbehalten.
Wenn keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge geleistet wurde, obwohl man zur Abgabe der Kirchensteuer verpflichtet ist.
Beim Verkaufen von GmbH-Anteilen, wenn die eigene Beteiligung unter 1% des Stammkapitals liegt. Die Gewinne unterliegen ebenfalls der Abgeltungsteuer.
Wenn Rentner ab 65 Jahren den Altersentlastungsbetrag (für Nebeneinkünfte) in Anspruch nehmen.
Wenn Gewinne aus der Beendigung einer typisch stillen Beteiligung oder Gewinne aus der Übertragung von Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden erzielt wurden.
Wenn eine Günstigerprüfung erfolgen soll, um einbehaltene Steuer auf Kapitalerträge dem Grunde oder der Höhe nach zu überprüfen.
Wenn beispielsweise anzurechnende Quellensteuer, Solidaritätszuschlag oder inländische Kapitalertragsteuer bezahlt wurde. Treffen einer oder mehrere dieser Punkte zu, muss man die daraus resultierenden Kapitalerträge zwingend in der Anlage KAP angeben, damit das Finanzamt die Abgeltungsteuer erheben kann.
TIPP:
Am besten fügt man der Steuererklärung immer die Original-Steuerbescheinigungen der Bank bei. Sie werden in der Regel automatisch vom Geldinstitut zugeschickt. Meist ist darin auch aufgeführt, in welche Zeile der Anlage KAP was einzutragen ist. Das kann das Ausfüllen der Steuererklärung oft sehr vereinfachen. Es kann darüber hinaus auch viele Vorteile mit sich bringen, eine spezielle Steuer Software für die Einkommensteuererklärung zu nutzen. Ein bedienfreundliches Programm, wie beispielsweise dieses hier unterstützt Anwender mit vielen Hinweisen und Sparmöglichkeiten, außerdem werden alle Dateneingaben sofort auf ihre Korrektheit hin überprüft. Das verhindert, dass sich beim Ausfüllen der Anlage KAP Fehler einschleichen.Kann sich auch die freiwillige Abgabe der Anlage KAP lohnen?
In manchen Fällen kann es sich durchaus lohnen, sich die Zeit dafür zu nehmen, die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung freiwillig auszufüllen, unter anderem in folgenden Situationen:
Freistellungsaufträge wurden nicht oder unvorteilhaft verteilt.
Der persönliche Einkommensteuersatz liegt unter 25%.
Nach einer Depotübertragung von einer auf eine andere Bank wurde Abgeltungsteuer fällig.
Man war zu Beginn des Jahres bereits 64 Jahre alt und kann einen Altersentlastungsbetrag geltend machen.
Es sind Verlustverrechnungen möglich.
Oft winkt Kapitalanlegern unter diesen Umständen eine Steuerersparnis.
Was passiert steuerlich, wenn Verluste erzielt werden?
Wenn Kapitalanleger beispielsweise Aktien verkaufen und dabei Verluste erzielen, dann dürfen diese Verluste noch steuersparend mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Für die Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen gelten folgende Kriterien:
Aktien-Verluste:
Beim Verkauf von Aktien dürfen Verluste lediglich mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden. Nicht möglich ist hingegen eine steuersparende Verrechnung mit Zinsen und Dividenden.Verluste aus anderem Kapitalvermögen:
Erzielt man einen Verlust, weil man beim Kauf von Anleihen Stückzinsen zahlen musste, darf der Verlust ausschließlich mit laufenden Dividenden und Zinsen verrechnet werden.Wenn Kapitalanleger wollen, dass in der Steuererklärung eine Verlustverrechnung stattfindet, müssen sie sich von ihrer Bank eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen. Fehlt diese Bescheinigung, verweigert das Finanzamt eine steuersparende Verrechnung der Kapitalerträge.
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