Alle Jahre wieder gibt es für Investoren neue Steuerspielregeln bei Kapital-und Mieteinkünften, Wertpapieren und Immobilien. Diese sieben Punkte sind 2026 wichtig.
1. Steuertarife
Der Grundfreibetrag, bis zu dem kein Einkommen versteuert werden muss, steigt auf 12 348 Euro für Alleinstehende und 24 696 Euro für zusammen veranlagte Partner. Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation „nach rechts“ verschoben. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz von 42 Prozent im Jahr 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von 69 879 Euro statt bisher ab 68 430 Euro greift. Die Tarifeckwerte zur sogenannten Reichensteuer werden wie bereits in den Vorjahren unverändert beibehalten. Durch die Änderungen soll die kalte Progression eingedämmt und der nächsthöhere Steuersatz nicht so schnell fällig werden.
2. Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag (Soli) fällt im Jahr 2026 erst ab einer veranlagten Einkommensteuer von 20 350 Euro bei Alleinstehenden an. Für zusammen veranlagte Partner liegt die Grenze bei 40 700 Euro Einkommensteuer. Unterhalb dieser Freigrenzen wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.
Der volle Soli-Zuschlag (5,5 Prozent) wird ab einem Einkommensteuerbetrag oberhalb der „Milderungszone“ fällig – in der Regel ab 1695 Euro Monatslohnsteuer in Steuerklasse I oder 3392 Euro in Steuerklasse III. Dies betrifft statistisch die oberen zehn Prozent der Steuerzahler. Die gestaffelten Soli-Schwellen hängen individuell von Einkommen, Familienstand und Steuerklasse ab.
Zu beachten: Auf abgeltungssteuerpflichtige Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne), die nicht vom Sparer-Pauschbetrag (1000 Euro Singles, 2000 Euro Zusammenveranlagte) abgedeckt sind, wird auch 2026 der volle Soli-Zuschlag (5,5 Prozent) erhoben. Die teilweisen Entlastungen beim Soli gelten für die Veranlagung zur Einkommensteuer, nicht aber bei der Abgeltungsteuer.
3. Verrechnung von Börsenverlusten
Wertlos ausgebuchte Aktien fielen in der Vergangenheit unter eine Verlustverrechnungsbeschränkung und durften pro Jahr nur bis zu 20 000 Euro mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber diese Regelung rückwirkend einkassiert: Erlittene Totalverluste aus Aktiengeschäften müssen zwar im Verlusttopf Nr. 1 (Aktienverluste) ausgewiesen werden, die nur mit anderweitig erzielten Aktiengewinnen verrechenbar wären.
Doch den Banken wird eine Übergangsfrist bis 2026 eingeräumt, um ihre IT-Systeme auf die neue Rechtslage umzustellen. Bis dahin dürfen entsprechende Verluste in Topf Nr. 2 ausgewiesen werden, bei dem eine uneingeschränkte Verrechnung mit Zins- und Dividendenerträgen oder anderen Verkaufsgewinnen möglich ist. Auch bei Steuererklärungen soll diese Frist gelten.
4. Vorabpauschale
Bei thesaurierenden („wiederanlegenden“) ETFs und Fonds wird gleich zu Beginn des neuen Jahres für Anleger die Vorabpauschale fällig (Stichtag: 2. Januar 2026). Die Höhe der Vorabpauschale errechnet sich aus dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn, multipliziert mit 70 Prozent des Basiszinses.
Dieser wird aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Für den maßgeblichen Stichtag 2. Januar 2025 ermittelte die Bundesbank einen Basiszins von 2,53 Prozent. Dieser Satz ist die Grundlage für die Vorabpauschale auf Erträge aus thesaurierenden Fonds, die Anfang 2026 fällig wird. Damit liegt die Vorabpauschale 2026 etwas höher als Anfang 2025 (2,29 Prozent).
5. Vorsorgesparen
Bei der Rürup-Rente (Basisrente) ändern sich 2026 die Grenzwerte für die steuerliche Absetzbarkeit: Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen steigt auf 30826 Euro für Alleinstehende und 61652 Euro für zusammenveranlagte Partner. Gezahlte Beiträge bis zu dieser Höhe können zu 100 Prozent als Sonderausgaben abgesetzt werden. Im Jahr 2025 lagen diese Steuergrenzen noch bei 29344 Euro für Singles und 58688 Euro für Zusammenveranlagte.
Die fiskalische Kehrseite davon ist die Besteuerung der Auszahlung: Wer dieses Jahr neu in den Ruhestand tritt, muss einen höheren Anteil seiner Rürup-Rente versteuern. Der Besteuerungsanteil steigt für den Neurentner-Jahrgang 2026 auf 84 Prozent.
6. Grundsteuer
Das seit 2025 geltende Grundsteuer-Bundesmodell ist nach drei neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs nicht verfassungswidrig. Die Pauschalierung bei der Immobilienbewertung ist vertretbar, weil die Finanzverwaltung nicht für jede Wohnung einzeln Mieteinnahmen und Bodenwert ermitteln müsse, sondern sich mit Durchschnittswerten begnügen dürfe.
Die Klagewelle rollt jedoch weiter. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene landesrechtliche Regelungen getroffen, gegen die sich zahlreiche Eigentümer gerichtlich zur Wehr setzen. In den Revisionsverfahren gegen die Ländergesetze haben die obersten Finanzrichter avisiert, dieses Jahr die Entscheidungen zu verkünden.
Zudem wollen die Verbände Haus & Grund und Bund der Steuerzahlervor das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe zu ziehen.
7. Krypto-Geschäfte
Der Bundestag hat im Herbst 2025 die Umsetzung der EU-Richtlinie DAC 8 in deutsches Recht beschlossen. Sie verpflichtet Kryptodienstleister, Nutzerdaten und Transaktionsinformationen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Sie haben damit sämtliche Kryptogeschäfte, die über ihren Plattformen laufen, ab diesem Jahr für eine spätere Übermittlung an die Finanzverwaltung zu erfassen. Die Meldungen für das Jahr 2026 müssen bis zum 31. Juli 2027 erfolgen.
Wer dieser Meldepflicht nicht nachkommt, riskiert Bußgelder bis zu 50 000 Euro. Begründung des Gesetzgebers: Der dezentrale Charakter von Kryptowährungen erschwere die Besteuerung – besonders dann, wenn Investoren über ausländische Börsen handeln.
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