Durch den im Jahr 2015 aufgedeckten Abgasskandal wurden nicht nur Autokäufer, sondern auch Anleger geschädigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) macht nun Aktionären der Porsche SE Hoffnung auf Schadensersatz.
Die neue BGH-Entscheidung
In einem aktuellen Beschluss, der am 28. Januar 2026 veröffentlicht wurde (Az. II ZB 9/23), wendet sich der BGH in zentralen Fragen zur Haftung der Porsche Automobil Holding SE (Porsche SE) gegen die vorausgegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. März 2023 (Az. 20 Kap 2/17) – und stärkt damit die Position der klagenden Anleger.
Das Musterverfahren
Gegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens, in dem dieser Beschluss ergangen ist, sind Ansprüche einer Vielzahl geschädigter Anleger und Aktionäre gegen die Porsche SE im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal.
Die Kläger werfen der Porsche SE vor, den Kapitalmarkt nicht ordnungsgemäß über die finanziellen Risiken informiert zu haben, die für das Unternehmen im Zusammenhang mit den Abgasmanipulationen bei der Volkswagen AG in den Jahren 2007 bis 2015 entstanden waren.
Die Dieselgate-Historie
Der VW-Abgasskandal wurde im September 2015 öffentlich bekannt und hatte zur unmittelbaren Folge, dass nicht nur die Kurse der VW-Aktien dramatisch einbrachen, sondern auch der Kurs der Porsche-Vorzugsaktie. Hintergrund hierfür war, dass die Porsche SE schon damals eine Mehrheitsbeteiligung an der Volkswagen AG hielt und diese Beteiligung das Kerninvestment der Porsche SE darstellte. Potenziell kursbeeinflussende Umstände auf Ebene der Volkswagen AG, wie diejenigen im Zusammenhang mit den Abgasmanipulationen, waren somit auch für die Porsche SE als Mehrheitsbeteiligte bedeutsam.
Das Verfahren am Oberlandesgericht Stuttgart
Die von der auf Anlegerschutzrecht spezialisierten Kanzlei TILP im Musterverfahren gegen die Porsche SE vertretenen Anleger verlangen Schadensersatz, weil sie die Porsche-Aktien in Kenntnis der wahren Sachlage nicht erworben hätten, jedenfalls aber zu niedrigeren Kursen.
Die Haftung der Porsche SE begründen die Kläger unter anderem damit, dass deren Vorstände einerseits und die der Volkswagen AG andererseits zum Teil identisch besetzt waren, namentlich von Martin Winterkorn und Hans-Dieter Pötsch, und ihnen daher Kenntnisse über die Umstände im Zusammenhang mit dem Abgasskandal aus ihrer Tätigkeit bei der Volkswagen AG der Porsche SE „zuzurechnen“ seien.
Das Oberlandesgericht Stuttgart folgte dem nicht und entschied, dass eine solche Kenntniszurechnung ausscheide, weil die betreffenden Vorstandsmitglieder gegenüber der Volkswagen AG zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen seien.
Der abweichende Beschluss des BGH
Dieser Auffassung des OLG Stuttgart erteilt der BGH nun eine überraschend klare Absage. Er führt aus, dass eine Wissenszurechnung an die Porsche SE schon dann in Betracht komme, wenn die abhängige Gesellschaft (Volkswagen AG) ihrerseits die Informationen gemäß Paragraf 15 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (alte Fassung) hätte veröffentlichen müssen, dieser Pflicht jedoch nicht nachgekommen sei und insoweit auch nicht von einem Recht auf Selbstbefreiung (geregelt in Absatz 3) habe Gebrauch machen können. Diese Voraussetzungen sind nach Überzeugung der Kanzlei TILP vorliegend erfüllt.
Vorlage an der Europäischen Gerichtshof
Die Beantwortung der Frage der Wissenszurechnung hänge jedoch, so der BGH in der Entscheidungsbegründung, von der Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Normen ab. Aus dem Grund hat der BGH zur Klärung ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet.
Nach Einschätzung der Kanzlei TILP stellt der aktuelle Beschluss des BGH einen bedeutenden Meilenstein auf dem Weg zur Durchsetzung der Schadensersatzforderungen der Porsche-Anleger dar. „Der BGH hat in Bezug auf die mögliche Haftung der Porsche SE für die Anlegerschäden nicht nur offene Vorlagefragen an den EuGH gerichtet, sondern zugleich seine eigene Rechtsauffassung, die derjenigen des OLG Stuttgart an entscheidenden Punkten widerspricht, sehr deutlich gemacht“, argumentiert TILP-Anwalt Axel Wegner.
„Wir sind zuversichtlich, dass der EuGH mit der Beantwortung der Vorlagefragen den Klägeransprüchen letztlich zum Durchbruch verhelfen wird“, ergänzt sein Anwaltskollege Christian Herrmann.