Beim Bundesverfassungsgericht sind mehrere Verfahren zur möglichen Rechtswidrigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes anhängig. Eine für Erben und Beschenkte wichtige Entscheidung wird bald verkündet

Der Zeitplan

Das Bundesverfassungsgericht hat Mitte März seine Jahresvorausschau mit den geplanten Entscheidungen für 2026 veröffentlicht. Darunter ist auch ein für die Vermögensnachfolge wichtiges Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22.  


Der Hintergrund

Durch Firmenerben, die Unternehmen fortführen und Lohnsummen erhalten, waren die tatsächlichen Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit 9,9 Milliarden Euro zuletzt deutlich geringer als die festgesetzten. Diese sind auch im Verhältnis zum steuerlich erfassten Vermögen bei der Vermögensnachfolge (113,2 Milliarden Euro 2024) vergleichsweise niedrig. Kritisiert wird, dass besonders große Vermögen da dadurch privilegiert werden. 2024 wurden allein für 45 sehr große Erbschaften Steuererlasse in Höhe von 3,4 Milliarden Euro gewährt — teils mit einem effektiven Steuersatz von nur 1,5 Prozent. 


Die Gerichtsverfahren

Im Januar 2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Erbschaftsteuer auf Privatvermögen nicht deshalb verfassungswidrig ist, weil parallel eine „Überbegünstigung von Betriebsvermögen“ zu verzeichnen wäre (Az. II B 49/21). Der beim BFH unterlegene Erbschaftsteuerpflichtige hat gegen den Beschluss des obersten Finanzgerichts Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingelegt (Az. 1 BvR 804/22).  


Die Argumentation des Beschwerdeführers

Erben von Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten zahlen grundsätzlich keine Erbschaftsteuer. Bei größeren Firmen bleibt Betriebsvermögen zu 85 Prozent von Erbschaft- oder Schenkungsteuer verschont, wenn sie mindestens fünf Jahre weitergeführt werden und die Summe der Löhne und Gehälter in dieser Zeit mindestens 400 Prozent der bisherigen Lohnsumme erreicht. Erhalten Unternehmensnachfolger ihre Firma mindestens sieben Jahre, können sie das Betriebsvermögen sogar vollständig erbschaftsteuerfrei stellen lassen. 


Die Prognose

Der Ausgang des Verfahrens ist offen. Begünstigen von privatem Vermögen, die Erbschaft- und Schenkungsteuer entrichten müssen, können sich auf das Verfahren berufen. 


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