Wer aus Deutschland auswandert, muss seit 2025 unter Umständen auf den Wert seiner Fondsanteile Wegzugsteuer zahlen. So sind die Erfahrungen betroffener Anleger nach dem ersten Jahr.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Wegzugsteuer, die bis dato quasi ausschließlich für Unternehmensbeteiligungen galt, auf Beteiligungen an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds erweitert. Seit 2025 müssen Anleger den Wertzuwachs ihrer im Privatvermögen gehaltenen Anteile versteuern, wenn sie ihren deutschen Wohnsitz aufgeben.

Wann Wegzugsteuer für Fonds fällig wird

Die Wegzugsbesteuerung für Fondsanteile greift bei Personen, die in den vergangenen zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland waren und seit 2025 wegziehen. 

Entscheidend ist der Beteiligungsumfang: Wegzugsteuer wird fällig, wenn der steuerpflichtige Bürger in den letzten fünf Jahren vor dem Wegzug unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile eines Investmentfonds gehalten hat.

Darüber hinaus greift die neue Regelung, wenn der Anleger diese Beteiligungshöhe zwar nicht erfüllt, dafür aber mindestens 500.000 Euro für die Anteile aufgewendet hat. Zu beachten: Die Grenze gilt pro Fonds, nicht kumuliert. ETFs und ausländische Fonds sind aber ebenso betroffen.


Erfahrungen nach einem Jahr

Die Bilanz nach dem ersten Jahr Wegzusteuer fällt für davon betroffene Fondsanleger ernüchternd aus: Steuerberater berichten von erhöhter Planungsunsicherkeit für ihre Mandanten und mehr Beratungsbedarf, da rechtliche Gestaltungen wie Fondsübertragungen erschwert seien. 

Strategien wie das Splitting auf mehrere Fonds unter 500.000 Euro Anlagesumme, die Aufteilung der Fondsanteile auf mehrere Familienmitglieder oder ein Wechsel von Fonds zu Einzelaktien bleiben möglich, erfordern aber eine frühzeitige und aufwendige rechtliche Planung. 

Zudem wächst die Angst vor hohen Steuerlasten auf unrealisierte Gewinne. Bei der Wegzugsbesteuerung für Fondsanteile gilt nämlich nicht der pauschale Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent: Anleger werden stattdessen mit ihrem persönlichen Steuersatz (14 bis 42 Prozent, bei "Reichensteuer" 45 Prozent) veranlagt. Der fiktive Veräußerungsgewinn ist dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

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