Wer als Berufstätiger bis 28. November die Weichen richtig stellt, kann die Steuerlast für das letzte Monatsgehalt 2025 noch senken. Welchen Spielräume Sie jetzt für „mehr Netto vom Brutto“ nutzen können

Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen

In vielen Fällen ist ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt sinnvoll. Ein Freibetrag auf der elektronischen Lohnsteuerkarte lässt sich noch sich bis zum Stichtag 28. November (Freitag) für Werbungskosten aus beruflicher Tätigkeit, Sonderausgaben oder auch für außergewöhnliche Belastungen eintragen. Für das Dezember-Gehalt reduziert sich so die Einkommensteuerlast. 

Absetzbare Lohnsteuer-Freibeträge checken

- Wer weite Wege zur Arbeitsstätte zurücklegt, bezahlt bei Ausgaben von mindestens 600 Euro jährlich Monat für Monat zu viel Lohnsteuer. Berufspendler können sich hier noch schnell einen Lohnsteuerfreibetrag für Fahrtkosten (bis zu 4500 Euro pro Jahr) und eventuell für doppelte Haushaltsführung eintragen lassen.  

- Gleiches gilt bei hohen selbstbezahlten Kosten für Arbeitsmittel und Fortbildungen sowie Ausgaben für ein Arbeitszimmer. Auch wer dieses Jahr viel von zu Hause gearbeitet hat, kann sich in Höhe der Homeoffice-Pauschale (maximal 1260 Euro, 210 Tage mal sechs Euro) einen Freibetrag sichern.  

- Eltern, die 2025 erhebliche Kinderbetreuungskosten haben, können ebenfalls profitieren: Zu berücksichtigen sind  80 Prozent der Kosten, maximal 4800 Euro pro Kind. Auch Schulgelder (maximal 5000 Euro pro Kind), sind für Lohnsteuerermäßigungen nutzbar.  

- Ebenso sind unbar getätigte Spenden für Lohnsteuerermäßigungen nutzbar. Sie können in Höhe von bis zu 20 Prozent des Gesamteinkommens 2025 steuermindernd berücksichtigt werden. Hier ist darauf zu achten, alle Belege von relevanten Ausgaben gut zu sammeln und gegenüber dem Finanzamt korrekt zu dokumentieren. 

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Steuerklassenwechsel prüfen

Bei Gehaltserhöhungen oder Arbeitsplatzverlust im laufenden Jahr sollten Ehepartner ihre gewählten Steuerklassen (Kombinationen 3-5 oder 4-4) überprüfen. Den Wechsel der Steuerklasse können sie jeweils bis Monatsende für den Folgemonat beim Finanzamt beantragen. Seit 2020 dürfen Zusammenveranlagte die Steuerklasse sogar mehrmals im Jahr wechseln. 


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