Ein Schreiben des Finanzministeriums öffnet ein Zeitfenster bis Anfang 2026, um Verluste aus wertlos gewordenen Aktien uneingeschränkt mit anderweitig erzielten Börsengewinnen zu verrechnen. Diese Punkte sind "auf den letzten Drücker" wichtig.
Der steuerliche Hintergrund:
Seit 2021 durften Anleger Verluste aus wertlos gewordenen Aktien nur noch bis zur Höhe von 20 000 Euro jährlich – und zudem lediglich mit anderweitig erzielten Aktiengewinnen – steuermindernd verrechnen.
Die gesetzliche Änderung:
Das Jahressteuergesetz 2024 schaffte bessere Möglichkeiten für die Verlustverrechnung. Anleger, die mit Aktien Totalverluste erleiden, dürfen diese Miese nun wieder in voller Höhe mit Erträgen aus Aktiengeschäften verrechnen – für einen bestimmten Zeitraum und unter gewissen Umständen auch mit anderen positiven Kapitaleinkünften.
Der Bundesrat hatte im Jahressteuergesetz vom 22. November 2024 zugestimmt, dass eine komplette Aufhebung der begrenzten Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen erfolgt. Die Änderung gilt für alle zu diesem Datum noch offenen Veranlagungen, nicht aber für damals schon rechtskräftige Steuerbescheide.
Das BMF-Schreiben:
In einem im Mai 2025 veröffentlichten neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Gz.: IV C 1 - S 2252/00075/016/070), in dem Einzelfragen zur Abgeltungsteuer geregelt werden, ist die Randziffer 118 von besonderer Bedeutung für Anleger. Dort ist festgeschrieben, dass Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien grundsätzlich Verluste im Sinne des Paragrafen 20, Absatz 6, Satz 4 Einkommensteuergesetz (EstG) darstellen.
Die Folge für die Besteuerungspraxis: Derartige Miese dürfen wie alle anderen Verluste aus Aktiengeschäften nur mit anderweitigen Aktiengewinnen verrechnet werden, nicht aber mit Gewinnen aus dem Verkauf von anderen Wertpapieren. Realisierte Verluste sind auf Folgejahre vortragbar, falls in dem betreffenden Veranlagungsjahr keine entsprechenden Gewinne erzielt wurden.
Die Übergangsfrist für Depotbanken:
Das bedeutet, dass diese Totalverluste von depotführenden Stellen in den Verlustverrechnungstopf für Aktien einzubuchen sind. Bei wertlos verfallenen Aktien macht das BMF aber eine Ausnahme, weil Depotbanken eine Frist bis zum 1. Januar 2026 eingeräumt wird, ihre IT-Systeme anzupassen.
Ein Beispiel für einen derartigen Totalverlust war im Jahr 2025 die Varta-Aktie – allerdings nur, wenn Anleger diese bis zu ihrem Delisting am 11. März 2025 gehalten haben. Wer vorher verkauft hat, fällt nicht unter die Definition "Totalverlust".
Wenn eine Bank solche Verluste bis zur Systemumstellung aus Vereinfachungsgründen dem Topf für sonstige Verluste zuordnet, in den unter anderem auch Einbußen aus Fondsverkäufen gebucht werden, lässt das BMF dieses Prozedere vorübergehend gelten. In diesem Fall dürfen Banken Verluste aus wertlos verfallenen Aktien mit sonstigen Kapitalerträgen verrechnen. Die Möglichkeit soll auch bestehen, wenn Totalverluste mit Aktien via Einkommensteuererklärung deklariert werden. Anfang 2026 läuft diese für Anleger vorteilhafte Übergangsregelung aus.
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