Eine festverzinsliche Anleihe in ihre einzelnen Zahlungsströme zu zerlegen, kann steuerlich vorteilhaft sein. Doch ist der separate Handel mit daraus entstehenden Nullkupon-Anleihen zulässig? Darüber muss bald der Bundesfinanzhof entscheiden
So funktioniert das Steuersparmodell
Beim "Bondstripping" wird ein Rentenpapier, beispielsweise eine Bundesanleihe, in ihren "Mantel" (Kapitalrückzahlung am Ende der Laufzeit) und die "Kupons" (Zinszahlungen) aufgespalten. Jeder Bestandteil – etwa 60 Kupons plus Mantel bei einer 30-jährigen Anleihe mit halbjährlichen Zinszahlungen – wird so zu einer eigenständigen Nullkupon-Anleihe mit unterschiedlicher Restlaufzeit.
Diese sogenannten Strips werden mit einem Abschlag zum Nennwert verkauft, der den Zeitwert des Geldes berücksichtigt. Der Käufer erhält am Fälligkeitstag den vollen Betrag steuerfrei aufgelaufene Zinsen. Dir Umwandlungen wird in der Regel über Banken oder Trusts abgewickelt und ist bei deutschen Bundesanleihen seit 1997 möglich.
Steuerliche Optimierung
Anleger nutzen Bondstripping für eine steuerliche Optimierung, da Nullkupon-Anleihen für ein fiskalische Timing präziser sind. Emittenten erweitern im Gegenzug ihren Markt mit Wertpapieren unterschiedlicher Laufzeiten.
Der umgekehrte Prozess, die sogenannte Rekonstitution, setzt Strips wieder zur Originalanleihe zusammen, etwas durch Kauf der passender Komponenten und eine Hinterlegung bei einer Depotbank.
Der Musterfall
Vor dem Finanzgericht Düsseldorf klagte der Erwerber einer deutschen Bundesanleihe. Diese hat er 2013 mit einer Laufzeit von über 20 Jahren erworben. Im Rahmen des Bondstrippings wurde die Anleihe geteilt in einen Anleihemantel und Zinsscheine. Die Zinsscheine wurden an eine Bank verkauft.
Eine GmbH, dessen alleiniger Gesellschafter der Kläger war, erwarb den Anleihemantel mithilfe eines Darlehens des Klägers an die GmbH. Der Anleihemantel wurde von der GmbH wiederum weiterveräußert. Der Erwerb der Bundesanleihe und die nachfolgenden Veräußerungen erfolgten innerhalb von zwei Wochen. Einige Tage später wiederholte der Kläger diesen kompletten Vorgang erneut.
Wenn mittels Bondstrippings der Unterschied zwischen dem Abgeltungsteuersatz und dem individuellen Einkommensteuertarif genutzt werden sollte, um Steuervorteile zu erlangen, kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, befanden nun die Finanzrichter (Az. 1 K 2163/16 E,F)
Die steuerliche Argumentation
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Erlöse aus der Veräußerung der Zinsscheine mit der Abgeltungsteuer zu besteuern sei. Außerdem sei durch die Veräußerung der Anleihemäntel ein verrechenbarer Verlust entstanden, da die Abschaffungskosten der Bundesanleihe nach dem Bondstripping ausschließlich den Anleihemänteln zuzuordnen seien. Dieser Verlust unterliege dann dem allgemeinen Einkommensteuertarif.
Doch das sah das FinangerichtDüsseldorf anders. Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass die Anschaffungskosten der im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen nach dem Bondstripping auf den Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen seien.
Das Bondstripping greift laut dem FG nicht in die Substanz der Anleiheforderung ein. Doch durch das Bondstripping seien die zukünftigen Zinsansprüche zu eigenständigen Wirtschaftsgütern geworden. Der Anleihemantel erfährt deshalb eine Wertminderung. Als Aufteilungsmaßstab sind nach Ansicht des Gerichts die jeweiligen Marktwerte des Anleihemantels einerseits und der Zinsscheine andererseits maßgeblich
Erst der Bundesfinanzhof entscheidet
Das Finanzgericht Düsseldorf hat zudem erklärt, dass die Klage auch erfolglos geblieben wäre, wenn die Anschaffungskosten der Bundesanleihen vollständig dem Anleihemantel zugeordnet würden. In dieser Konstellation hätte der Fall eines Gestaltungsmissbrauchs vorgelegen.
Endgültig urteilen in dieser Rechtsfrage werden erst die obersten Finanzrichter Die Revision ist unter dem Aktenzeichen VIII R 15/19 beim Bundesfinanzhof anhängig. Vergleichbar betroffene Anleger können sich im Besteuerungsverfahren darauf berufen, Einspruch gegen ablehnende Steuerbescheide einlegen und das Ruhen ihres Verfahrens beantragen, bis der BFH entschieden hat.
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