Wer dieses Jahr an der Börse Verluste realisiert hat, sollte bei den steuermindernden Verrechnungsmöglichkeiten mit anderweitig erzielten Gewinnen zwei Stichtage beachten: In welchen Fällen für Anleger der 15.12. wichtig ist - und wer noch bis zum 31.12. Zeit hat.
Stichtag 15.12.: Bankbescheinigung beantragen
Wer Depots bei mehreren Geldinstituten hat und für 2025 realisierte Verluste aus Aktienverkäufen mit anderweitigen Aktiengewinnen „bankübergreifend“ verrechnen will, muss auf ein wichtiges Detail achten. In dieser Konstellation ist für die Steuererklärung eine Verlustbescheinigung erforderlich, die bis zum Stichtag 15. Dezember 2025 (ein Montag) bei der jeweiligen Depotbank gesondert beantragen werden muss. Gleiches gilt, wenn zusammenveranlagte Partner ihre im laufenden Jahr realisierten Börsenverluste depotübergreifend verrechnen wollen.
Wichtige Steuer-Details
Realisierte Kursverluste aus Aktien sind nur mit Gewinnen aus anderweitigen Aktiengeschäften verrechenbar, nicht aber mit realisierten Kursgewinnen aus Fonds und Anleihen oder etwa mit Zinsen und Dividenden. Wer im Jahr 2025 Aktienverluste realisiert hat und entsprechend verrechnen möchte, könnte außerdem zu einem späteren Zeitpunkt von einem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahren (Az. 2 BvL 3/21) profitieren. Alle Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungsjahr 2009 ergehen zu der Frage, ob die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienverluste verfassungsgemäß ist, bislang nur vorläufig.
Stichtag 31.12.: Zeitfenster bei Totalverlusten nutzen
Aktionäre, die Totalverluste erlitten haben, können für deren Verrechnung noch bis 31. Dezember 2025 (ein Mittwoch) ein besonderes Zeitfenster nutzen. Grundlage dafür war zum einen das Jahressteuergesetz 2024, durch das die begrenzte Verlustverrechnung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen (20.000 Euro jährlich) für alle seit 22. November 2024 offenen Veranlagungsfälle aufgehoben wurde.
Ein Beispiel für so einen Totalverlust kann im Jahr 2025 etwa die Varta-Aktie gewesen sein. Allerdings nur, wenn Anleger diese bis zu ihrem Delisting am 11.3.2025 gehalten haben. Wer vorher verkauft hat, fällt nicht unter die Definition "Totalverlust".
Zum anderen ist in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Abgeltungsteuer (Gz. IV C 1 - S 252/00075/016/070) die Randziffer 118 von Bedeutung: Demnach können Totalverluste nicht nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften voll verrechnet werden, sondern auch mit anderen positiven Kapitaleinkünften. Bei wertlos verfallenen Aktien macht das BMF diese Ausnahme, weil den Depotbanken eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2026 eingeräumt wurde, ihre IT-Systeme anzupassen. Werden Totalverluste bis dahin dem Verrechnungstopf für sonstige Verluste zuordnet, lässt das BMF dies ausnahmsweise vorübergehend gelten.
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