Alle Jahre wieder steigt die gesetzliche Rente, ab Juli 2026 um 4,24 Prozent. Auf diese Steuerfallen sollten Ruheständler bei Alterseinkünften und Zusatzverdiensten jetzt achten
Mehr Rentner rutschen in die Steuerpflicht
Durch die Rentenerhöhung 2026 werden rund 100 000 Ruheständler erstmals eine Steuererklärung abgeben müssen. Ursache für die nun wieder auflebende Pflichtaufgabe für den Fiskus ist, dass sie mit ihren steuerpflichtigen Einkünften den aktuell geltenden Grundfreibetrag (12 348 Euro Alleinstehende, 24 696 Euro zusammen veranlagte Partner) überschreiten.
Höherer steuerpflichtiger Rentenanteil
Das Jahr des Bezugsbeginns bestimmt, welcher Anteil der gesetzlichen Rente steuerpflichtig ist: Bei Ruheständlern, die 2005 oder früher in Rente gegangen sind, lag dieser Anteil nur bei 50 Prozent der gesetzlichen Altersbezüge. Neurentner des Jahresgangs 2026 müssen 84,0 Prozent der staatlichen Leistung versteuern. Nur noch ein Anteil von 16,0 Prozent bleibt steuerfrei.
Erhöhung für (fast) alle Bestandsrentner steuerpflichtig
Der lebenslang steuerfreie Anteil der gesetzlichen Rente wird bei Bezugsbeginn nominal, also als Fixbetrag, festgeschrieben. Nach jeder zunächst erfreulichen Rentensteigerung erhöht sich für „Altrentner“ der prozentual zu versteuernde Anteil.
Der lebenslange Rentenfreibetrag errechnet sich nach dieser Regel: Die Euro-Summe, der sich aus dem Freibetrag des zweiten vollen Rentenbezugsjahres ergibt, bleibt für diese Zielgruppe dauerhaft eingefroren.
Faktisch ist so jede Rentenerhöhung für alle Leistungsempfänger vollständig steuerpflichtig.
Nebeneinkünfte ebenfalls zu versteuern
Auch Einkünfte aus Riester- und Rürup-Verträgen sowie Betriebsrenten und Mieteinnahmen erhöhen das zu versteuernde Einkommen im Alter.
Bei Kapitaleinkünften oberhalb des Sparerfreibetrags (1000 Euro Singles, 2000 Euro Zusammenveranlagte) können auch Ruheständler in der Steuererklärung eine „Günstigerprüfung“ (Anlage KAP, Zeile 4/5) beantragen. Das Finanzamt muss dann prüfen,ob eine Veranlagung auf Basis der 25-prozentigen Abgeltungsteuer oder nach persönlichen Grenzsteuersatz (zwischen 14 und 45 Prozent) für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist.
NV-Bescheinigung nicht beantragt
Wer als Ruheständler mit seinen zu versteuernden Einkünften unterhalb des Grundfreibetrags bleibt, kann sich mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) vom Finanzamt bei Banken von der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte befreien lassen. Viele Antragsberechtigte haben einen entsprechenden Antrag bisher nicht gestellt.
Nach einem 2025 veröffentlichten Schreiben des Bundesfinanzministeriums können im Rahmen einer NV, die üblicherweise für drei Jahre vom Finanzamt – nur auf Antrag, nicht automatisch erteilt –wird, auch realisierte Kursverluste und gezahlte ausländische Quellensteuern berücksichtigt werden.
Derartige Verluste werden seit dem vergangenen Jahr in den jeweiligen Verlustverrechnungstöpfen verbucht (GZ: IV C 1 — S 2252/00075/016/070).
Mehr zum Thema Tipps und Tricks bei der Rentensteuer lesen Sie im Monatsmagazin €uro hier erhältlich