Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Stuttgart, hatte dagegen eine sittenwidrige Schädigung durch Audi bejaht. Dieses Urteil hob der BGH nun auf und wies den Fall zur weiteren Klärung zurück an das Stuttgarter Gericht. (AZ: VII ZR 192/20)

Audi verwendete über Jahre VW-Motoren des Typs EA 189 mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung und baute sie in seine Audi-Modelle ein. Der Konzern bestreitet, von der Software gewusst zu haben, die dafür sorgte, dass die Abgaswerte nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden.

LEASINGNEHMER KANN GEZAHLTE RATEN NICHT ZURÜCKVERLANGEN


Ein Leasingnehmer, der das Fahrzeug 2009 zunächst geleast und dann 2013 gekauft hatte, klagt auf Schadenersatz wegen sittenwidriger Schädigung.

Schon ein anderer Senat des BGH hatte im März 2021 klargestellt, dass die Haftung von Audi für den Einbau manipulierter Dieselmotoren nur dann in Betracht komme, wenn der Konzern beziehungsweise seine Vertreter von den Manipulationen wussten. Auch der VI. Zivilsenat hatte deshalb einen Fall zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Der für Leasingverträge zuständige VII. Zivilsenat vertritt nun dieselbe Rechtsauffassung.

Weiter entschied der BGH in seinem aktuellen Urteil, dass ein Leasingnehmer auch bei einer sittenwidrigen Schädigung die gezahlten Leasingraten nicht zurückverlangen kann. Die Leasingraten würden dem Nutzungsvorteil entsprechen, die der Leasingnehmer hatte, solange er das Fahrzeug fuhr.

rtr