Urlaub in Corona-Zeiten bringt oft Ärger. Welche Rechte Fluggästen zusteht, wenn ihr Flug gestrichen wurde oder Gepäck nicht mehr auftaucht. Von Simone Gröneweg

Wer in diesem Jahr mit dem Flugzeug in den Urlaub reisen will, braucht starke Nerven. Denn auf vielen deutschen Flughäfen herrscht Personalmangel. Das zeigte sich in dieser Woche be- sonders am Flughafen Köln/ Bonn. Unbesetzte Schalter und ausgefallene Flüge - etwa nach Zagreb, London oder Wien - sorgten für endlose Warteschlagen und großen Ärger unter den Passagieren.

Die Ursachen liegen vor allem in der Corona-Pandemie. Viele Flughafenmitarbeiter fielen krankheitsbedingt aus, erläuterte eine Eurowings-Sprecherin. Flugstreichungen und Verspätungen mehren sich aber auch, weil generell Personalmangel herrscht. So sind laut Flughafenverband ADV etwa 20 Prozent der Stellen unbesetzt. Laut IW-Studie fehlen an deutschen Airports über 7000 Fachkräfte, die Reserven am Arbeitsmarkt seien erschöpft.

Das alles strapaziert nicht nur die Nerven der Reisenden, sie erleiden oftmals auch finanzielle Einbußen. Dann stellt sich die Frage, welche Rechte sie eigentlich haben, wenn ihr Flug gestrichen wird. Laut Fluggastrechte-Verordnung stehen ihnen zwei Möglichkeiten zu: Sie können ihr Geld komplett zurückverlangen. Oder sie lassen sich auf einen anderen Flug um- buchen, um doch noch ans Ziel zu kommen.

600 Euro für Flugausfall


Hat die Fluggesellschaft den Flug weniger als 14 Tage vor Abflug storniert, sieht die EU-Fluggastrechte-Verordnung zusätzlich noch Ausgleichszahlungen vor. Je nach Flugstrecke seien zwischen 250 und 600 Euro Entschädigung pro Person möglich, heißt es bei Flightright, einem Internetportal für Fluggastrechte (www.flightright.de). "Es muss aber ein Flug sein, der aus der Europäischen Union (EU) startet oder von einer europäischen Airline mit einem Ziel in der EU durchgeführt wird", heißt es beim Verkehrsclub ADAC. Daneben seien weitere Erstattungen möglich.

Allerdings besteht eine wichtige Einschränkung: Ist der Flugausfall durch außergewöhnliche Umstände verursacht worden, zum Beispiel durch die direkten Folgen der Corona-Pandemie, gibt es keine Entschädigung. Fluggästevertreter Flightright rät betroffenen Verbrauchern darum: "Lassen Sie sich den Grund für den Flugausfall von der Airline schriftlich bestätigen." Zudem sollten Betroffene Quittungen für angefallene Ausgaben sammeln. Und bei langen Wartezeiten sollte man auf Versorgungsleistungen bestehen.

Wer sich nach einem Flugausfall informieren möchte, kann die Eckdaten zum Beispiel online in den Entschädigungsrechner des ADAC eingeben. Den findet man unter dem Link www.adac.de/reise-freizeit/ratgeber/reiserecht/flug-annulliert. Auch wenn Gepäckstücke nicht, beschädigt oder verspätet ankommen, sollte man das unverzüglich bei der Fluggesellschaft oder dem Pauschalreiseveranstalter melden. Denn in solchen Fällen gibt es unter Umständen ebenfalls einen finanziellen Ersatz. Einen Onlinerechner für Ersatzansprüche bei Flugproblemen findet man außerdem auf dem Portal flightright.de.