Ich habe ein kleines Cateringunternehmen. 2020 habe ich bereits Corona-Hilfsleistungen und einen KfW-Kredit bekommen. Jetzt wollte ich mich um die November- beziehungsweise Dezemberhilfe bemühen, habe nun aber gelesen, dass viel geflossenes Geld zurückgezahlt werden muss. Kann mich das auch betreffen?

Euro am Sonntag: Theoretisch ja. Wobei Soloselbstständige und Kleinunternehmer von den derzeit in den Medien heiß diskutierten Problemen nicht in dem Ausmaß betroffen sind wie der Mittelstand. Denn ob Rückzahlungen zu befürchten sind, hängt zum einen davon ab, welche Hilfsprogramme genutzt und kombiniert wurden, und zum anderen, um welche Beträge es geht.

Um dies besser zu verstehen, muss man zunächst wissen, dass die angebotenen Hilfen verschiedene Grundlagen haben. Die gleich ab März 2020 gewährten Soforthilfen des Bundes, die Überbrückungshilfe I und die KfW-Schnellkredite, gehören zur "Kleinbeihilfe Bund". Und aus demselben Topf kommen auch die November- und Dezemberhilfen. Die Überbrückungshilfen II und III zählen dagegen zur "Fixkostenhilfe 2020".

Fangen wir mit Letzterem an: Für die Fixkostenhilfe hat die EU-Wettbewerbsaufsicht festgelegt, dass sie nur dann gewährt werden darf, wenn das Unternehmen tatsächlich Verlust macht. Hierzulande war dies jedoch zunächst anders kommuniziert worden. Unternehmen und auch Steuerberater gingen davon aus, dass abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs bis zu 90 Prozent der Fixkosten geltend gemacht werden können - auch wenn das Unternehmen insgesamt keinen Verlust oder sogar einen kleinen Gewinn macht. Diese zusätzliche Bedingung wurde aber erst Anfang Dezember in den zur Beantragung genutzten Fragen-Antwort-Katalog aufgenommen, was nun dazu führt, dass neu gerechnet und zahlreiche Anträge für die Überbrückungshilfe II erneut gestellt werden müssen - und in vielen Fällen auch Geld zurückzuzahlen ist. Dies beträfe Sie aber nur, wenn Sie Überbrückungshilfe II beantragt hätten.

Anders bei den November- und Dezemberhilfen. Wie für alle Förderungen der "Kleinbeihilfe" gilt hier, dass in Summe eine Obergrenze von 800.000 Euro pro Unternehmen nicht überschritten werden darf. Was dabei vor allem für Ärger sorgt, ist die Tatsache, dass bei der Berechnung dieser Obergrenze auch der KfW-Schnellkredit in voller Höhe eingerechnet wird. Für größere Gastronomiebetriebe oder Veranstalter, die sich im Frühling rechtzeitig um Liquidität bemühten, kann dies nun bedeuten, dass sie die November- und Dezemberhilfen nicht bekommen, weil sie ihren Rahmen bereits ausgeschöpft haben.

Soloselbstständige und Kleinunternehmer, bei denen es in der Regel um deutlich geringere Summen geht, seien von diesem Problem eher nicht betroffen, erläutert die Münchner Steuerberaterin Claudia Teufl. Wer also noch keine November- und Dezemberhilfe beantragt hat, aber anspruchsberechtigt ist, dem rät die Expertin, dies noch zu tun - insbesondere wenn er weniger als einen Vollzeitmitarbeiter beschäftigt. Denn in diesem Fall kann als Bemessungsgrundlage sogar das Durchschnittseinkommen 2019 genommen werden. "Das ist für viele ein großer Vorteil", weiß Teufl.

Und noch eine gute Nachricht: Vergangene Woche wurden die Fristen zur Antragstellung für die November- und Dezemberhilfen bis zum 30. April 2021 verlängert. Überbrückungshilfe III kann noch bis zum 31. März 2021 beantragt werden.