Der Bundestag hat einen gigantischen Nachtragshaushalt beschlossen. Er sieht 156 Milliarden Euro Neuverschuldung sowie Garantien in Höhe von 600 Milliarden Euro vor. Dafür wurde die grundgesetzlich vorgesehene Schuldenbremse gelockert. Zudem gibt es neue Regelungen für bestimmte gesellschaftliche Gruppen, beispielsweise Mieter. Hier die wichtigsten Punkte:

Kurzarbeitergeld: Die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen kann, werden bis Ende des Jahres gelockert. So besteht nun ein Anspruch, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Bei Betrieben, die mit Arbeitszeitkonten arbeiten, müssen Beschäftigte keine Minusstunden aufbauen. Kurzarbeitergeld bedeutet: Für alle ausgefallenen Arbeitsstunden werden Arbeitnehmern ohne Kinder 60 Prozent des Gehalts erstattet, Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind rund 67 Prozent. Dem Arbeitgeber werden 100 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Stunden erstattet.

Lohnfortzahlung für Eltern: Eltern, die sich wegen Schul- und Kitaschließungen um Kinder bis zum zwölften Lebensjahr kümmern müssen und keine andere Betreuung finden, sollen für Verdienstausfälle entschädigt werden. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens beziehungsweise höchstens 2016 Euro pro Monat soll bis zu sechs Wochen laufen. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Antrag stellen kann, um sich das Geld erstatten zu lassen. Die Regelung gilt nicht, wenn Kita oder Schule aufgrund von Ferien ohnehin geschlossen wären, und sie ist befristet bis Ende des Jahres.

Arbeitslosengeld I: Wer dieser Tage seinen Job verliert, soll sich nicht mehr persönlich bei der Arbeitsagentur melden. Er kann anrufen, die Meldung in den Hausbriefkasten einwerfen oder eine E-Mail schreiben.

Solo-Selbstständige/Freiberufler/Kleinstunternehmer: Hier stehen bis zu 50 Milliarden Euro bereit. Das Geld soll in erster Linie dazu dienen, laufende Ausgaben für Miete, Pacht oder auch Leasingraten trotz wegfallender Einnahmen zu bestreiten. Es dient ausdrücklich nicht dazu, die ausgefallenen Umsätze auszugleichen und so den Lebensunterhalt zu sichern. Die Höhe des Zuschusses hängt von der Zahl der Mitarbeiter ab. Wer bis zu fünf Beschäftigte hat, erhält einmalig bis zu 9.000 Euro, für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten ist eine Einmalzahlung von bis zu 15.000 Euro vorgesehen.

Anspruch hat laut Bundesregierung jeder, der "wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge von Corona" hat. Das Unternehmen darf folglich nicht schon vor dem 11. März in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesteckt haben. Dies muss jeder mit dem Antrag eidesstattlich versichern. Achtung: Das Geld muss zwar nicht zurückgezahlt werden, aber sehr wohl im kommenden Jahr in der Steuererklärung angegeben und, falls ein Gewinn anfällt, versteuert werden. Die Soforthilfe ist ausdrücklich als Ergänzung zu gesonderten Landesprogrammen gedacht. Eine Übersicht über diese Programme findet sich auf investitionsbank.info.

Unternehmen ab 250 Beschäftigte: Für sie steht ein Großteil der Mittel bereit. Allerdings dürfen Firmen, die Staatshilfen in Anspruch nehmen, keine Dividenden auszahlen oder ihren Topmanagern Boni und Aktienpakete zukommen lassen.

Steuerzahler: Unternehmen und Selbstständige können bis Ende des Jahres Anträge auf Steuerstundung stellen. Voraussetzung: Sie müssen von der Corona-Krise "nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen" sein. Wie das konkret nachgewiesen werden soll, ist noch unklar.

Mieter: Privaten und gewerblichen Mietern darf von Anfang April bis Ende Juni nicht gekündigt werden, wenn sie wegen der Corona-Krise die Miete nicht zahlen können. Gleiches gilt für Pachtverträge und für Verträge mit Strom- und Wasserversorgern sowie Telekommunikationsanbietern. Der Mieter muss dabei "glaubhaft" machen, dass er wegen der Pandemie in Geldnöte geraten ist. Wie zu hören sei, schreibt die Tageszeitung "Die Welt", soll das nicht in einer Papierschlacht ausarten - eine schriftliche Erklärung könnte reichen. Die Miete wird nicht erlassen, sondern muss bis zum 30. Juni 2022 gezahlt werden.