Unternehmen können ihren Mitarbeitern kostenlos Schnelltests zur Verfügung stellen, um die Ausbreitung von Corona in ihrem Betrieb zu verhindern. Welche fiskalischen Fallen dabei lauern, erklärt Steuerberater Rainer Sievert    Von Stefan Rullkötter

BÖRSE ONLINE: Sind kostenlose Corona-Tests für Arbeitnehmer wie Arbeitslohn zu versteuern?
Rainer Sievert: Wenn Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zum Beispiel nach einer Dienstreise auf Corona testen lassen, dann sind die Kosten für den Test kein Arbeitslohn.

Was sind die Gründe dafür?
Ein Corona-Test ist keine Gegenleistung für die Arbeit eines Mitarbeiters"vielmehr soll der Test verhindern, dass der Virus einen Betrieb lahmlegt.

Wie prüfen Unternehmer, welche Leistungen bei Corona-Schutzmaßnahmen zum Lohn gehören?
Wichtig ist hier das eigenbetriebliche Interesse. Finden die Corona-Tests im eigenbetrieblichen Interesse statt, dann sind sie kein Arbeitslohn. Und eigenbetriebliches Interesse liegt immer dann vor, wenn es sich um eine Vorsichtsmaßnahme handelt, die den Betrieb schützen und verhindern soll, dass das Coronavirus den Betrieb lahmlegt.

Was ist, wenn auch Angehörige eines Mitarbeiters kostenlos getestet werden?
Bekommen Mitarbeiter hingegen mehrere Tests für Familie und Freunde, dann liegt darin kein eigenbetriebliches Interesse mehr. Dann sind sie lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Wie lautet Ihr Fazit als Steuerexperte?
Durch Tests der Belegschaft auf Kosten des Arbeitgebers entsteht bei den Arbeitnehmern somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil. Je nach Betriebsgröße und Kosten für die Tests zwischen 60 und 150 Euro kann das aber ganz schön ins Geld gehen. Sofern es die Tätigkeit oder das Geschäftsfeld erlauben, ist es für Unternehmen daher ratsam, lieber in mobiles Arbeiten und digitale Infrastruktur zu investieren.

Zur Person: Rainer Sievert ist Steuerberater bei der Sozietät Ecovis in Lichtenfels (Oberfranken)