Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie treffen viele Unternehmen hart. Um ein Unternehmen nicht in existenzielle Nöte zu bringen, sind Arbeitnehmer nicht selten bereit, freiwillig auf einen Teil des Gehalts zu verzichten. Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin, sagt, dass dies grundsätzlich möglich ist. Allerdings gilt dies bei Tarifverträgen nur eingeschränkt: "Vorher müssten die Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeberverband und Gewerkschaft, zustimmen", zitiert das Internetportal Anwaltregister den Fachanwalt.
Gibt es keinen Tarifvertrag, können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bilateral auf einen Gehaltsverzicht einigen. So können Chef und Mitarbeiter beispielsweise vereinbaren, den Stundenlohn von 20 Euro auf 19 Euro zu reduzieren oder auf das Urlaubsgeld zu verzichten. Gibt es in dem betreffenden Unternehmen einen Betriebsrat, hat der ein Mitspracherecht.
In jedem Fall aber gilt für eine Vereinbarung, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. Der liegt derzeit in Deutschland bei 9,35 Euro pro Stunde, könnte aber bald weiter steigen: Die Mindestlohnkommission hat Ende Juni 2020 ihre Empfehlung für die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns für die Jahre 2021 und 2022 beschlossen. Der Mindestlohn soll demnach bis 2022 in vier Schritten von derzeit 9,35 Euro auf 10,45 Euro steigen. Ein kompletter Gehaltsverzicht eines Arbeitnehmers geht laut Meyer nicht.