Was sich für Geschäftsreisende und Urlauber ändert  Von Stefan Rullkötter



Beschwerdefrist



Bei gebuchten Pauschalreisen gelten seit 1. Juli 2018 neue, verbraucherfreundliche Regeln: Die Frist, in der Urlauber nach Rückkehr mögliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen können, wurde von einem Monat auf zwei Jahre verlängert. Zu beachten: Reisemängel müssen weiterhin bereits am Urlaubsort angezeigt und dokumentiert werden.

Beschwerdeadressat



Urlauber können sich ab sofort nicht nur beim Veranstalter, sondern auch direkt beim Vermittler über auftretende Reisemängel beschweren. Grundsätzlich gilt: Bevor Ansprüche auf Preisminderung und Entschädigung für "entgangene Urlaubsfreude" juristisch durchsetzbar sind, muss der Reiseveranstalter die Chance bekommen, die angezeigten Mängel zu beheben.

Ferienwohnungen



Ferienhäuser und Ferienwohnungen, die über einen Reiseveranstalter gebucht werden, fallen künftig nicht mehr unter das Pauschalreiserecht. Gleiches gilt für Tagesreisen bis zu einem Preis von 500 Euro. Maßgeblich ist stattdessen das Mietrecht des jeweiligen Landes. Allerdings: Wurde das ausländische Ferienobjekt vor dem 1. Juli 2018 gebucht, gilt noch altes Recht.

Flugumbuchungen



Wurden Pauschalurlauber vom Veranstalter lediglich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen über ihre Pflicht zur Anzeige von Reisemängeln aufgeklärt, dürfen sie bei sich abzeichnenden großen Verspätungen auf eigene Faust und ohne finanziellen Nachteil Ersatzflüge buchen. Der Bundesgerichtshof sprach vier Türkei-Reisenden 1235 Euro Entschädigung zu (Az. X ZR 96/17).

Flugverspätungen



Hat ein Flieger drei Stunden oder mehr Verspätung, können betroffene Passagiere eine Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung (250 bis 600 Euro) verlangen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte nun, dass dafür die Airline geradestehen muss, bei der die Fluggäste ihre Tickets gebucht haben. Das gilt auch bei konzerninternen Charterflügen (Az. C-523/17).

Auf Seite 2: Insolvenzschutz, Reisepreiserhöhung/-minderung, Umsteigeflüge und Zusatzentschädigung





Insolvenzschutz



Reisebüros und Online-Reiseportale, die Kunden mindestens zwei verschiedene Leistungen für eine einzelne Reise vermitteln und Zahlungen dafür entgegennehmen, müssen sich seit dem 1. Juli 2018 gegen Insolvenz versichern. Zu beachten: Vor Pleiten von Fluggesellschaften und Hotels, die Kunden über Reisebüros und Internetportale buchen, schützt diese Police nicht.

Reisepreiserhöhung



Durften Veranstalter den Preis in der Vergangenheit noch bis zu vier Monate vor Reisebeginn erhöhen, sind es seit dem 1. Juli 2018 noch zwanzig Tage. Zudem sind nun Preisaufschläge von bis zu acht Prozent zumutbar - vorher waren es fünf Prozent. Die Erhöhung muss unmittelbar mit gestiegenen Treibstoffkosten, Abgaben oder mit Wechselkurseffekten belegbar sein.

Reisepreisminderung



Besteht ein Veranstalter auf Preiserhöhungsklauseln im Reisevertrag, dürfen Kunden im Gegenzug Preissenkung fordern, wenn diese Posten nachweislich billiger werden. In dieser Konstellation müssen Verbraucher nachweisen, dass seit dem Zeitpunkt der Reisebuchung Treibstoffkosten oder Abgaben gesunken sind - oder sich das Wechselkursverhältnis günstiger gestaltet.

Umsteigeflüge



Bei Verspätungen, die bei Umsteigeflügen innerhalb der EU mit verschiedenen Airlines auftreten, haben betroffene Kunden die Wahl: Sie können Ausgleichszahlungen entweder an ihrem Abflug- oder am Ankunftsort geltend machen - wenn die Fluggesellschaft, die diese Verspätung verursachte, ihren Sitz in der EU hat, befand kürzlich der Europäische Gerichtshof (Az. C-274/16).

Zusatzentschädigung



Wenn sich der Ersatzflug für einen annullierten Flug deutlich verspätet, steht betroffenen Passagieren eine weitere Entschädigung zu. Die zusätzliche Ausgleichszahlung muss die Airline leisten, die den Ersatzflug durchführt, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 30 C 553/17 (20)). Ein mehrfacher Entschädigungsanspruch stehe nicht im Widerspruch zu EU-Recht.