"Was schenken?" Besonders innerhalb der Familie tut sich manch einer schwer, diese beherrschende Frage der Vorweihnachtszeit zu beantworten. Dabei haben gerade Eltern viele Möglichkeiten, ihre Kinder oder sich zu beschenken - und zwar mit Vermögen, das die Beschenkten einst erben werden. Erbschaftsteuerfreibeträge mögen auf den ersten Blick üppig erscheinen, doch sollen etwa Immobilien weitergegeben werden, wird der Spielraum eng. So können Kinder alle zehn Jahre mit 400 000 Euro steuerfrei bedacht werden. Wenn Verheiratete einander beschenken, greift der Fiskus erst bei einem Wert von über 500 000 Euro zu. Enkel haben einen Freibetrag von 200 000 Euro.

Fallen doch einmal Erbschaft- oder Schenkungsteuern an, sind diese nahen Verwandten im Vorteil. Ihr Steuersatz steigt von nur sieben Prozent - für Beträge bis 75 000 Euro - bis maximal auf 30 Prozent bei Beträgen von mehr als 26 Millionen Euro.

Zum Vergleich: Beschenken sich Geschwister, gibt es nicht nur vergleichsweise mickrige 20 000 Euro Freibetrag. Auch die Steuersätze sind erheblich höher. Und Bruder oder Schwester zahlen 15 Prozent, wenn sie steuerpflichtige Beträge bis 75 000 Euro erben. Ganz gleich in welchem Verwandtschaftsgrad Schenker und Beschenkte stehen, hier einige Tricks, wie die Steuerlast niedrig bleibt.

Eines vorweg: Was verschenkt wird - Bargeld, Immobilien oder andere Wertgegenstände -, ist zweitrangig. Bei Wertpapieren gilt die sogenannte Fußstapfenregel. Das heißt: Geschenkte Aktien, Fondsanteile und Co werden so besteuert, als würden sie noch dem Schenker gehören. Das ist besonders reizvoll bei Papieren, die vor 2009 gekauft wurden, denn bei ihnen gilt zumindest noch 2017 die einjährige Spekulationsfrist, sodass Gewinne beim Verkauf steuerfrei sind.

Die Doppelschenkung



Mit ihr können beide Elternteile den Freibetrag in Höhe von 400 000 Euro "weitergeben" und zwar so: Der Vater übergibt dem Kind und der Ehefrau je 400 000 Euro. Ganz wichtig: Die Ehefrau und Mutter des Kindes muss frei über den geschenkten Betrag verfügen können. Dann schenkt die Ehefrau und Mutter des Kindes ihrerseits 400 000 Euro dem Kind, das so insgesamt 800 000 Euro steuerfrei geschenkt bekommt.

Das Familienheim



Sind die Kinder aus dem Haus oder aus der Eigentumswohnung, kann ein Ehepartner Vermögen schenkungsteuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen. Bei dem Haus oder der Wohnung muss es sich allerdings um ein Familienheim, sprich um den Lebensmittelpunkt der Ehegatten handeln. Ist das Familienheim, nachdem die Kinder ausgezogen sind, zu groß geworden, kann es der Beschenkte verkaufen, und der Schenker kauft mit eigenem Vermögen wieder ein neues Familienheim. Nach der zehnjährigen Spekulationsfrist, fällt beim Verkauf auch keine Ertragsteuer an. "Ob es sich beim Familienheim um eine kleine Eigentumswohnung oder eine millionenteure Villa handelt, spielt - was die Steuer anbelangt - keine Rolle", erklärt Peter Schulz von der Steuerkanzlei WTS in München.

Der Nießbrauch



Dieser Trick lohnt sich, wenn es darum geht, vermietete Immobilien weiterzugeben. Wenn der Schenker zumindest statistisch noch eine hohe Lebenserwartung hat, lassen sich dadurch enorme Summen sparen. Ein Beispiel: Ein 65-Jähriger schenkt seinem Sohn ein vermietetes Haus mit einem Verkehrswert von zwei Millionen Euro und vereinbart mit ihm, dass der Vater die jährlichen Mieteinnahmen von 80 000 Euro als Nießbrauch bis zu seinem Tod ausgezahlt bekommt. Der Wert des Nießbrauchs wird anhand der Lebenserwartung des Vaters berechnet - für einen 65-Jährigen gilt der Faktor 11,354, was 908 320 Euro ergibt. Diese Summe und der Schenkungsfreibetrag von 400 000 Euro werden von den zwei Millionen abgezogen. Der Filius muss also nur noch auf 691 680 Euro Schenkungsteuer zahlen statt auf 1,6 Millionen Euro. Handelt es sich bei der Immobilie um ein Mietshaus, wird es nur mit 90 Prozent des Werts angesetzt, also mit 1,8 Millionen Euro. Der Wert des Nießbrauchs ermäßigt sich aber um zehn Prozent. Am Ende muss der Sohn nur noch 582 500 Euro versteuern.

Geschenkt ist geschenkt



Wer schenkt, sollte den Schritt aber gut überlegen, denn eine Schenkung kann laut Gesetz nur bei "grobem Undank" des Beschenkten zurückgefordert werden - etwa wenn der Beschenkte den Schenker misshandelt oder betrügt.