Bei dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar in Deutschland per Fernabsatz bei der DSL Bank ein Immobiliendarlehen aufgenommen. In der Widerrufsbelehrung hieß es, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erlösche, wenn der Vertrag vollständig erfüllt sei und der Darlehensnehmer dem ausdrücklich zugestimmt habe. Fast neun Jahre später widerriefen die Eheleute den Darlehensvertrag und machten geltend, dass sie fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien und sie deswegen weiterhin zum Widerruf berechtigt seien. Das Landgericht Bonn ersuchte den EuGH um Auslegung der EU-Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.

rtr