Ein Überblick über aktuelle Urteile zu den Rechten von Urlaubern bei Flugausfällen, Verspätungen und schlechten Reiseleistungen. Was jetzt zu beachten ist Von Stefan Rullkötter

Anschlussflüge I


Bei einem verspäteten Anschluss- flug außerhalb der EU haben Passagiere auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn die Anschlussflüge nicht von einer europäischen Airline angeboten werden. Entscheidend für den Anspruch sei, dass die gesamte Flugverbindung bei einem europäischen Anbieter gebucht wurde, so der Europäische Gerichtshof (EuGH; Az. C-502/18).

Anschlussflüge II


EU-Fluggesellschaften, die ihre Anschlussflüge in Kombination mit Nicht-EU-Airlinepartnern anbieten, müssen im Zweifel bei Verspätung am Zielflughafen Entschädigungen zahlen. Der Anspruch besteht auch, wenn der Ausgangsflug nur wenig verspätet war, dadurch aber der Anschluss an einem Drehkreuz außerhalb der EU verpasst wurde, so der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 93/18).

Entschädigungshöhe


Reisende, denen wegen Flugverspätungen oder -ausfällen Zusatzkosten entstehen, können nicht doppelt entschädigt werden. Der Bundesgerichtshof entschied nun in zwei Fällen, dass Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung (250 bis 600 Euro) und Schadenersatzansprüche nach deutschem Recht miteinander zu verrechnen sind (Az. X ZR 128/18 und 165/18).

Falschbuchungen


Verweigert eine Airline die Mitnahme von Passagieren, weil ihr Reiseanbieter falsche Flüge gebucht hat, muss sie dennoch die verhinderten Reisenden entschädigen. Das entschied kürzlich das Amtsgericht Hamburg. Die Fluggesellschaft könne sich nicht darauf berufen, dass keine Buchungen der Pauschal­urlauber für den strittigen Flug vorgelegen haben (Az. 22a C 296/17).

FLUGANNULLIERUNG I


Pauschalreisende können Erstattungsansprüche bei annullierten Flügen nur beim Reiseveranstalter stellen, nicht bei den Airlines selbst. Dies entschied kürzlich der EuGH. Andernfalls würden Fluggesellschaften für Reiseteile verantwortlich sein, die dem Veranstalter obliegen. Das gilt auch, wenn der Reiseveranstalter Insolvenz angemeldet hat (Az. C-163/18).

FLUGANNULLIERUNG II


Wenn ein ursprünglich wegen eines Fluglotsenstreiks annullierter Flug doch stattfinden kann, darf die Airline diesen nicht einfach ausfallen lassen, sondern muss die Unzumutbarkeit nachweisen. Andernfalls muss sie Passagiere nach der EU-Fluggastrechteverordnung entschädigen (250 bis 600 Euro), befand das Amtsgericht Königs Wusterhausen (Az. 4 C 486/17 [2]).

FLUGANNULLIERUNG III


Fluggesellschaften können sich bei Annullierungen nur auf außerge­wöhnliche Umstände berufen, wenn sie alles in ihrer Macht Stehende versucht haben, um den Flug durchzuführen, urteilte das Amtsgericht Hamburg. Im konkreten Fall wurde eine Maschine nicht überführt, weil der Vorabendflug wegen wetterbedingter Slotbeschränkungen ausfiel (Az. 6 C 113/17).

Flugverschiebungen


Reiseveranstalter müssen Passagiere bei erheblichen Änderungen der ursprünglichen Abflugzeit entschädigen. Bei Verschiebungen liegt nach Ablauf von vier Stunden ein Reisemangel vor. Für jede weitere angefangene Stunde Verspätung sind fünf Prozent Nachlass auf den Tagesreisepreis angemessen. Gleiches gilt, wenn sich bei Pauschal­reisen der Abflughafen ändert.

Flugverspätung I


Kann ein Flugzeug nicht starten, weil sich Treibstoff auf dem Rollfeld befindet, muss die Airline Passagieren keine Entschädigung wegen Flugverspätung zahlen. Dies sei ein außergewöhnlicher Umstand, der nicht entschädigungspflichtig sei, urteilte der EuGH. Ausnahme: Der ausgelaufene Treibstoff stammt von einem Flugzeug der gleichen Airline (Az. C-159/18).

Flugverspätung II


Führt eine Schraube auf der Landebahn zu Flugverspätungen, können die Passagiere nicht automatisch eine Entschädigung beanspruchen. Es handele sich um einen "außergewöhnlichen Umstand", für den die Fluglinie zunächst nicht verantwortlich sei, urteilte der EuGH. Ausnahme: Die Fluggesellschaft hat sich nicht ausreichend um Schadensbegrenzung bemüht (Az. C-501/17).