Als normaler Arbeitnehmer ist man bei Wege- und Arbeitsunfällen über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. "Dies gilt im Prinzip auch, wenn man von zu Hause aus seinem Beruf nachgeht", erklärt das Versicherungsunternehmen "Die Bayerische" . Allerdings ist die Abgrenzung oftmals schwierig, inwieweit ein Unfall im Homeoffice als Arbeitsunfall und nicht als Freizeitunfall gewertet wird. Bei Freizeitunfällen besteht jedoch im Gegensatz zu den Arbeitsunfällen kein gesetzlicher Unfallschutz.

Ein Unfall im Homeoffice, der sich ereignet, während der Arbeitnehmer Arbeitsgeräte wie Drucker und PC im heimischen Arbeitszimmer aufstellt oder instand setzt, ist auch laut Rechtsprechung als Arbeitsunfall zu werten. Selbst wenn sich die Arbeitsräume im Keller befinden und der Arbeitnehmer sich beim Gang dorthin auf der Treppe verletzt, greift der gesetzliche Schutz. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Dies gilt jedoch nicht für private Tätigkeiten, zum Beispiel, wenn der Beschäftigte das Arbeitszimmer verlässt, um sich ein Getränk aus der Küche zu holen, und dabei in den Privaträumen wie Flur oder Küche verunfallt.

Besonders gravierend ist der Unterschied zwischen dem gesetzlichen Unfallschutz im Rahmen von Homeoffice oder einem normalen Arbeitsplatz innerhalb der Firma des Arbeitgebers bei einem Unfall, der sich auf dem Weg zur Toilette oder zum Mittagessen ereignet. So sind laut diversen Gerichtsurteilen Unfälle auf dem Weg zur Toilette oder zur Küche im Homeoffice nicht gesetzlich unfallversichert.

Anders bei einem Arbeitnehmer im Betrieb, hier steht der Weg innerhalb des Firmenanwesens des Arbeitgebers vom Arbeitsplatz zur Kantine oder zur Toilette unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Übrigens zählt ein Unfall auf der Toilette oder beim Essen, also in den Toilettenräumen oder in der Küche oder Kantine, weder beim Beschäftigten im Homeoffice noch bei einem normalen Arbeitnehmer im Betrieb als Arbeitsunfall.