Kommunen dürfen auf leerstehende Nebenwohnungen keine Zweitwohnungssteuer erheben. Von Michael H. Schulz

Immer mehr Gemeinden erheben eine sogenannte Zweitwohnungssteuer. Oft zu Unrecht wie das Bundesverwaltungsgericht im Fall der Gemeinden Feldafing am Starnberger- und Bad Wissee am Tegernsee zeigt. Auf eine leerstehende Zweitwohnung, die lediglich der Kapitalanlage dient, dürfen die Gemeinden keinen Obolus erheben. Zwar dürfen die Kommunen davon ausgehen, dass die Zweitwohnung auch bei einem zeitweiligen Leerstand der privaten Lebensführung diene, doch können Eigentümer belegen, dass die Wohnung auch ohne Mieteinnahmen als Kapitalanlage dient, könne die Gemeinde nicht die kommunale Aufwandsteuer erheben.

In den konkreten Fällen war jahrelang kein Strom und Wasser verbraucht worden (Az. 9 C 5.13 und 9 C 6.13). Die Zweitwohnungssteuer ist wie die Hundesteuer eine kommunale Aufwandsteuer. Der Obolus beträgt im Schnitt 10 Prozent der Jahresnettokaltmiete in Höhe der ortsüblichen Miete auf in der Regel nicht berufsbedingt genutzte Zweit- oder Nebenwohnungen. Die Zweitwohnungssteuer soll auch einen Ausgleich dafür schaffen, dass es für Einwohner mit Nebenwohnsitz kein Geld aus dem kommunalen Finanzausgleich gibt.