Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Simone Gröneweg und Bernhard Bomke, Euro am Sonntag

Ich habe vor wenigen Jahren einen Indexmietvertrag mit meinem Vermieter abgeschlossen. Nun wird in diesem Jahr der Verbraucherpreisindex neu berechnet - mit der Folge, dass die Inflationsraten in den Vorjahren anders ausgefallen wären, hätte es da schon den Berechnungsmodus von 2019 gegeben. Wirkt sich das womöglich rückwirkend auf meine Miete aus?

€uro am Sonntag: Nein, eine rückwirkende Erhöhung oder Reduzierung der Miete gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Das heißt: Auch wenn die Inflationsrate der vergangenen Jahre etwas geringer ausgefallen wäre und es da schon den Warenkorb gegeben hätte, der vom Statistischen Bundesamt nun für 2019 neu zusammengestellt wird, könnten Sie Ihre Miete nun nicht nachträglich senken.

Generell ist es so: Um künftige Mietsteigerungen zu sichern, schließen manche Vermieter einen sogenannten Indexmietvertrag ab. Der legt fest, dass die Miete sich mit den Lebenshaltungskosten erhöht. Damit orientiert sich die künftige Miete am Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI). Nach Einschätzung des Eigentümerverbands Haus & Grund gibt es immer mehr Indexmietverträge. Gerold Happ, Geschäftsführer für Immobilien- und Umweltrecht bei Haus & Grund, empfiehlt solche Kontrakte unter anderem deswegen, weil sie weniger streitanfällig seien als herkömmliche Mietverträge.

Der Grund: Mieterhöhungen sind hier klar geregelt, denn sie richten sich nach einer nachvollziehbaren offiziellen Statistik. Steigen die Nebenkosten vor allem für Strom und Heizung, zahlen die Mieter allerdings quasi gleich doppelt mehr. Der Preisanstieg fließt einerseits über die Lebenshaltungskostenstatistik in die Grundmiete ein, und die Nebenkosten legen ebenfalls zu. Bei einem klassischen Mietvertrag ohne Indexklausel hängen mögliche Mieterhöhungen von der ortsüblichen Vergleichsmiete ab, die in vielen Kommunen im Mietspiegel abzulesen ist. An dieser ortsüblichen Vergleichsmiete entzünden sich immer wieder Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern.

Bei einem Indexmietvertrag muss die entsprechende Klausel dahingehend formuliert sein, dass sich die Miete bei einem Anstieg der Bezugsgröße (Inflationsrate) erhöht und bei einem Rückgang entsprechend vermindert. Theoretisch könnte die Miete also auch sinken, wenn die Lebenshaltungskosten fallen. Die Miete erhöht sich bei einem Indexmietvertrag nicht automatisch, sondern lässt sich nur in Abständen von mindestens einem Jahr anheben. Der Vermieter muss die Änderungen der Miete jeweils in Textform geltend machen. Wenn ein Indexmietvertrag gilt, sind andere Mieterhöhungen weitgehend ausgeschlossen.
Modernisiert der Vermieter zum Beispiel freiwillig die Fenster oder die Heizung, darf er die Kosten nicht umlegen. Nur wenn eine Modernisierung gesetzlich vorgeschrieben ist, kann er den Mieter zusätzlich belasten.