Ich habe gehört, dass Kunden in Sachen Festnetztelefon, Internet und Handy gegenüber ihrem Anbieter bald mehr Rechte erhalten. Stimmt das?
Euro am Sonntag: Ja, das wird sogar schon ziemlich bald so sein. Am 1. Dezember ändert sich das Telekommunikationsgesetz für neue und bereits laufende Verträge. Hier die wichtigsten Details, wie sie der Bundesverband der Verbraucherzentralen (verbraucherzentrale.de) aufzählt:
+ Ist der Anschluss gestört, dürfen Sie eine schnelle Beseitigung der Störung verlangen. Dauert dies länger als einen Kalendertag, muss der Anbieter Sie darüber informieren. Ab dem dritten Kalendertag nach Eingang der Störungsmeldung steht Ihnen bei einem Komplettausfall eine Entschädigung zu: für den dritten und vierten Tag zehn Prozent der Monatsgebühr (mindestens fünf Euro), ab dem fünften Tag 20 Prozent (mindestens zehn Euro). Versäumt der Anbieter Termine, stehen Ihnen ebenfalls 20 Prozent zu (mindestens zehn Euro).
Entschädigung, wenn Anbieterwechsel stockt
+ Wechseln Sie bei Telefon, Internet oder Mobilfunk zu einem neuen Anbieter, hat sich dieser um den Wechsel inklusive Mitnahme der Rufnummer zu kümmern. Ihr alter Anbieter muss seine Leistung nach Vertragsende bis zum Wechsel fortführen und darf dafür maximal die Hälfte der Monatsgebühr verlangen. Wird der Dienst länger als einen Werktag unterbrochen, wird für jeden weiteren Werktag eine Entschädigung von 20 Prozent der Monatsgebühr fällig (mindestens zehn Euro). Misslingt die Mitnahme der Rufnummer, stehen Ihnen ab dem zweiten Arbeitstag zehn Euro für jeden weiteren Tag zu. Auch hier gilt: Versäumt der Anbieter Termine, stehen Ihnen 20 Prozent zu (mindestens zehn Euro).
+ Ist Ihr Internetanschluss regelmäßig oder zeitweilig deutlich zu langsam, gibt es nun Möglichkeiten, zu kündigen oder Zahlungen zu mindern. Die Einschränkung ist jedoch nachweispflichtig, am besten mittels Breitbandmessung der Bundesnetzagentur (breitbandmessung.de).
+ Neue Verträge dürfen zwar für bis zu zwei Jahre abgeschlossen werden, es gibt aber keine automatischen Verlängerungen mehr, die erst nach einem weiteren Jahr kündbar sind. Haben Sie beispielsweise nach den zwei Jahren nicht gesagt, ob Sie kündigen oder wie Sie den Vertrag fortführen möchten, dann kommen Sie jederzeit aus einem automatisch verlängerten Vertrag heraus (mit einer einmonatigen Kündigungsfrist).
+ Wenn Sie umziehen und Ihr Anbieter die Leistung dort nicht anbietet, können Sie den Vertrag kündigen (ebenfalls mit einmonatiger Frist).
Hinweis auf günstigeren Tarif verpflichtend
+ Wurde ein Vertrag beispielsweise am Telefon geschlossen, ohne dass Sie zuvor eine Zusammenfassung erhalten haben, müssen Sie ihn anschließend in Textform genehmigen. Bis dahin ist er nicht wirksam. Der Anbieter hat dann keine Ansprüche Ihnen gegenüber, auch wenn er gleich nach der mündlichen Vereinbarung auf die neuen Leistungen umgeschaltet hat.
+ Anbieter müssen jährlich über den für Sie und Ihren Bedarf optimalen Tarif informieren und dürfen dies nicht ausschließlich am Telefon tun.
+ Ein regelmäßiges Ärgernis sind hohe Kosten für Drittanbieter, etwa für Spiele-Apps und Abos. Nun muss die Rechnung folgende Informationen über den Drittanbieter enthalten: Postadresse, deutsche Festnetznummer oder kostenfreie Kundendienstnummer, Internetadres- se. Haben Sie Einwände gegen Forderungen, können Sie sich statt an den Drittanbieter auch an das abrechnende Unternehmen wenden.
+ Es besteht jetzt ein Anspruch auf schnelles Internet. Allerdings ist noch keine Mindestbandbreite festgelegt, sodass das Gesetz hier bis auf Weiteres keine konkreten Konsequenzen hat.
+ Eine Verschlechterung gibt es für Mieter: Beim ersten Anschluss eines Gebäudes an ein leistungsfähiges Glasfasernetz können Vermieter das Entgelt als Betriebskosten umlegen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Das kann auch für Anschlüsse gelten, die schon ab Anfang 2015 gelegt wurden. Die Umlage ist auf fünf Jahre (Verlängerung auf neun Jahre möglich) und 60 Euro pro Wohneinheit pro Jahr begrenzt. Wichtig ist dabei: Mieter können den Telekommunikationsanbieter frei wählen.