Die neun Punkte sehen vor, dass die Kontakte im öffentlichen Raum reduziert werden. Sie sind "mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes" gestattet. Merkel betonte, dass es sich hierbei nicht um Empfehlungen, sondern einzuhaltende Regeln handeln. Wer sich nicht daran halte, müsse mit Strafen rechnen. Die Regeln sollen zunächst für die kommenden zwei Wochen gelten.

Merkel betonte, dass damit ein Grundgerüst für eine möglichst bundesweite Regelung erreicht worden sei. Zuvor hatten etliche Bundesländer im Alleingang Regeln erlassen. Merkel rechtfertigte dies mit der unterschiedlichen Betroffenheit der Länder etwa durch die Grenznähe. "Alle arbeiten an einem großen, ja lebenswichtigen Ziel: Zeit gewinnen im Kampf gegen das Virus", sagte die Kanzlerin. Sie zeigte sich überzeugt, dass mit den Bundesländern auch eine Einigung beim Infektionsschutzgesetz möglich sei. Das Bundesgesundheitsministerium möchte hier im Krisenfall wie der derzeitigen Epidemie verstärkt Bundeskompetenzen, um einen Flickenteppich an Regelungen im föderalen Deutschland zu verhindern. Der Bundesrat soll der Reform bereits kommenden Freitag zustimmen.


Die Beschlüsse von Bund und Ländern in der Coronavirus-Krise

I. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

II. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

III. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

IV. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.

V. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.

VI. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

VII. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.

VIII. In allen Betrieben und insbesondere in solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

IX. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

rtr