Was sich für in Deutschland steuerpflichtige Anleger mit  Konten und Depots  in der Alpenrepublik ändert Von Stefan Rullkötter



Der Finanzplatz Österreich war in den vergangenen Jahrzehnten ein begehrtes Ziel für viele in Deutschland steuerpflichtige Anleger. Nach Erhebungen der Österreichischen Nationalbank lagen Ende 2016 noch 15,8 Milliarden Euro "deutscher Herkunft" auf österreichischen Konten. Das liegt nicht zuletzt am Bankgeheimnis, das in der Alpenrepublik Verfassungsrang hat. Doch ausländischen Kunden mit Guthaben bei österreichischen Instituten bietet dieses Instrument bald nicht mehr die gewünschte Diskretion gegenüber dem Fiskus.

Denn der Automatische Informationsaustausch von Bankkundendaten, der dieses Jahr mit zunächst 55 Ländern startet, soll ab 2018 auch in der Alpenrepublik voll greifen. Die Meldepflichten der österreichischen Finanzbehörden umfassen Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer oder Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Namen der meldenden Institute, Kontonummern und die jeweiligen Salden.

Die Vorbereitungen für den intensiven Datenaustausch laufen bereits: Österreichische Banken stellen seit dem 30. September 2016 alle Daten zusammen, die nach dem landeseigenen "Gemeinsamer-Meldestandard-Gesetz" (GMSG) weiterzugeben sind. Dabei müssen Institute auf mehrere Fristen achten: "Der Stichtag gilt nur für Konten, die ab 1. Oktober 2016 eröffnet wurden", sagt Steuerberater Anton Götzenberger aus Rosenheim, der auf Legalisierung von Auslandsvermögen spezialisiert ist. Die Meldepflicht für diese neuen Konten umfasst bereits das vierte Quartal 2016 - entsprechende Daten sind spätestens am 30. September 2017 weiterzuleiten.

Feinheiten bei den Meldefristen



Für alle Bestandskonten, die vor Oktober 2016 eröffnet wurden, sind andere Stichtage maßgeblich: Bei Konten, Depots und Lebensversicherungen mit mehr als einer Million Dollar Guthaben meldet Österreich erstmals zum 30. September 2018, bei weniger als einer Million Dollar Guthaben erstmals zum 30. September 2019. Stichtag für die Wertermittlung der Guthaben war in beiden Fällen aber wiederum bereits der 30. September 2016.

Viele Anleger aus Deutschland wollten dem Datenzugriff entgehen - und lösten ihre Konten und Depots in der Alpenrepublik vor diesem Datum auf. "Für ehemalige Bestandskonten besteht für österreichische Finanzbehörden keine Meldepflicht nach GMSG", bestätigt Götzenberger. "Allerdings waren 2016 Bargeldabhebungen in Österreich von mehr als 50 000 Euro nach dem dortigen Kapitalabfluss-Meldegesetz anzeigepflichtig." Denkbar sei zudem, dass Österreich die Meldedaten für ehemalige Bestandskonten auf Anfrage dem Fiskus weiterleitet.

Bei österreichischen Lebensversicherungen ist für deutsche Anleger eine weitere Besonderheit zu beachten: Gemeldet werden neben der Policennummer der Barwert oder Rückkaufswert. Zusätzliche Meldepflichten bestehen auch für Verwahrkonten, Einlagenkonten und sonstige Konten. Hier müssen die Erträge von Zinsen und Dividenden sowie andere Einkünfte gemeldet werden, die mittels dieser Vermögenswerte erzielt werden. Zudem sind auch die in Österreich erzielten Erlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen meldepflichtig.

Fallen bei Selbstanzeigen



Wer bei unversteuerten Österreich-Guthaben reinen Tisch machen und noch dieses Jahr Selbstanzeige beim Finanzamt erstatten will, muss auf weitere Details achten: Nachzuerklären ist der Zeitraum bis 2007, also zehn Kalenderjahre. Wer die Steuererklärung für 2006 im Jahr 2007 abgegeben hat, muss zusätzlich dieses Jahr offenlegen - die steuerrechtliche Verjährung für 2006 endet am 31. Dezember 2017. Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige tritt zudem nur ein, wenn Angaben vollständig sind und der Fiskus auf dieser Basis veranlagen kann.