Bei der Anfertigung der Einkommensteuererklärung ändern sich wichtige Punkte. Ein Überblick Von Stefan Rullkötter

Wer sich noch die Mühe macht, seine Steuererklärung auf Papier auszufüllen und sich dafür in diesen Tagen die neuen Formulare vom Finanzamt holt, wird sich verwundert die Augen reiben: Für die anstehende Veranlagung 2019 gibt es eine Reihe geänderter und komplett neuer Formulare. Die Unterlagen haben eine intensivere grüne Farbe als bislang - und sind umfangreicher.

Von Letzterem sollten sich Steuerpflichtige nicht abschrecken lassen. Die gute Nachricht der Finanzverwaltung: Steuerzahler müssen künftig weniger Angaben in der Erklärung machen, unabhängig davon, ob sie die fiskalische Pflichtaufgabe auf Papier oder in elektronischer Form erledigen. €uro hat hier die wichtigsten Änderungen im Überblick zusammengefasst:

Neue Formulare.

Der Mantelbogen, den alle Steuerpflichtigen abgeben müssen, besteht ab dem Veranlagungsjahr 2019 statt aus vier nur noch aus zwei Seiten. Wer Kosten für außergewöhnliche Belastungen, für Handwerker und Haushaltsdienste sowie Sonderausgaben geltend machen möchte, kann diese Aufwendungen ab sofort nicht mehr im Hauptvordruck deklarieren, sondern muss dafür die drei gesonderten neuen Anlagebogen verwenden.

Verzicht auf Angaben.

Wer nicht das Online-Portal elster.de nutzen kann oder will und die Unterlagen weiterhin auf Papier abgibt, muss alle Daten, die dem Finanzamt bereits elektronisch vorliegen, nicht mehr in die Formulare eintragen. Grundregel: Der gesamte grüne Bereich kann grundsätzlich frei bleiben. Davon profitieren Steuerpflichtige beim Ausfüllen der Papiervordrucke Anlage N (Arbeitnehmer), Anlage R (Ruheständler) und Anlage Vorsorgeaufwand. Diese Felder, die in den Formularen zusätzlich mit einem "e" markiert werden (sogenannte e-Daten), sind für elektronische Daten reserviert. Die notwendigen Angaben haben Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger und Versicherungen den Finanzämtern bereits bis Ende Februar 2020 mitgeteilt.

Ausfüllen der grünen Felder.

Die grünen Felder müssen Steuerzahler nur ausfüllen, wenn sie wissen, dass die von Dritten an den Fiskus gemeldeten Daten falsch oder unvollständig übertragen wurden. Werden Angaben in den grünen Feldern gemacht, kann der Steuerfall nicht mehr im automatisierten Verfahren bearbeitet werden. Die Steuererklärung wird dann von einem Sachbearbeiter des Finanzamts geprüft und auf dieser Basis der Steuerbescheid erlassen.

Aus für vereinfachte Erklärung.

Da viele Steuererklärungen nur aus dem Hauptvordruck und der Anlage N mit korrekt gemeldeten e-Daten bestehen, erübrigt sich die bisher angebotene "vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer". Das entsprechende Formular wurde abgeschafft.

Abschied von "Elsterformular".

Die amtliche Software "Elsterformular", mit der Steuerpflichtige ihre Erklärung herunterladen können, steht für das Veranlagungsjahr 2019 letztmals zur Verfügung. Eine Neueingabe der Daten ist nicht nötig. Bisher erfasste Daten in der Software zur Erstellung der Einkommensteuererklärung können in das Portal "Mein Elster" übernommen werden. Dort wird sie direkt im Browser erstellt.

Vorausgefüllte Steuererklärung I.

Steuerzahler, die ihre Erklärung elektronisch erstellen, müssen weiterhin grundsätzlich alle notwendigen Angaben eintippen, können die gemeldeten Daten aber online im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung (kurz: VaST) abrufen und direkt in ihre Deklaration übernehmen (siehe unten).

Vorausgefüllte Steuererklärung II.

Die e-Daten-Felder gibt es vorerst nur bei der Papiererklärung, Damit ist es möglich, die Steuererklärung in Papierform abzugeben und trotzdem von den Vorteilen der VaST zu profitieren. So muss der Steuerpflichtige die Daten nur noch überprüfen, damit er sichergehen kann, dass alle Angaben richtig sind. Vorausgefüllte Steuererklärung III. Die Bundesregierung plant, den Belegabruf im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung sukzessive zu erweitern. Künftig sollen Kirchensteuerzahlungen und -erstattungen, Zinsen auf erhaltene Steuererstattungen, freigestellte Kapitalerträge und der Grad einer Behinderung automatisch in die Erklärung einladbar sein. Somit könnten viele Steuerpflichtige die jährliche fiskalische Pflichtaufgabe bald mit deutlich weniger Zeitaufwand erledigen.

Spendenbescheinigungen.

Der Gesetzgeber arbeitet auch an der Digitalisierung von Spendenbescheinigungen. Das Nachweisverfahren ist noch überwiegend papiergebunden. Durch eine elektronische Lösung sollen Spender, Empfänger und die Verwaltung entlastet werden. Hier gibt es allerdings noch Praxisprobleme, etwa bei der Umsetzung der digitalen Spendenbescheinigung für Vereine, die keine geeignete Schnittstelle haben. Wie schnell die Maßnahmen für die Steuerveranlagung umsetzbar sind, ist daher unklar.

Befreiungen.

Nicht jeder muss eine Steuererklärung abgeben. Wer etwa alleinstehend ist und ausschließlich Arbeitseinkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit bezieht, kann sich unter Umständen die vermeintliche Pflichtaufgabe sparen. Gleiches gilt für rund 13 Millionen Ruheständler hierzulande, die neben gesetzlichen Renten ausschließlich Kapitalerträge erzielen. Diese sind durch einen Freistellungsauftrag (801 Euro Alleinstehende, 1602 Euro zusammen veranlagte Partner) oder eine Nichtveranlagungs- Bescheinigung abgedeckt und somit durch die 25-prozentige Abgeltungsteuer bereits erfasst.

Veranlagungspflicht.

Dennoch haben viele Bürger eine gesetzliche Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Wer 2019 über den Arbeitslohn oder die gesetzliche Rente hinaus zusätzliche Einkünfte von insgesamt mehr als 410 Euro im Jahr hat, muss eine Steuererklärung abgeben. Darunter fallen vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und private Rentenzahlungen. Auch wenn der Ehegatte oder amtliche Partner im vergangenen Jahr Arbeitslohn bezogen hat und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wird oder wenn Ehe- oder Lebenspartner die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt haben, ist die Deklaration Pflicht.

Gleiches gilt, wenn das Finanzamt auf der elektronischen Lohnsteuerkarte nach Antrag des Steuerpflichtigen einen Freibetrag eingetragen hat - etwa für die Fahrtkosten zur Arbeit, für Kinderbetreuungskosten oder Unterhaltszahlungen - und der Arbeitslohn 2019 bei Alleinstehenden mehr als 11 600 Euro (bei zusammen veranlagten Partnern mehr als 21 650 Euro) betragen hat.

Ebenso ist die Steuererklärung für Berufstätige Pflicht, wenn sie vergangenes Jahr von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Lohn erhalten oder steuerfreie Entgeltersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro bezogen haben.

Und auch wer 2019 geschieden wurde und im gleichen Jahr wieder geheiratet hat, kommt um die Deklaration nicht herum. Verpflichtet zur Abgabe der Erklärung sind außerdem Freiberufler, Selbstständige und Gewerbetreibende.

Freiwillige Steuererklärung.

Umgekehrt können Steuerzahler, die nicht zur Abgabe der Erklärung verpflichtet sind, mit einer Steuerrückerstattung rechnen und sich zu viel gezahltes Geld vom Staat zurückholen. Das betrifft Berufstätige, die während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen gearbeitet, schwankende Löhne bezogen oder ihre Steuerklasse unterjährig geändert haben.

Die Frist für die Antragsveranlagung läuft jeweils vier Jahre. Wer 2016 nicht zur Abgabe verpflichtet war, kann das noch bis Jahresende nachholen. Mit einer freiwilligen Steuererklärung für 2019 kann man sich entsprechend bis Ende Dezember 2023 Zeit lassen. Sie lohnt sich vor allem bei hohen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen. Diese entstehen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungs- oder Dienstleistungsverhältnisse und für Zweitausbildungen.

Stehen hohen Werbungskosten keine entsprechenden Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit gegenüber, kann man sich via freiwillige Steuererklärung alternativ einen Verlustvortrag festschreiben lassen, der sich in den Folgejahren steuermindernd auswirkt.

Abgabefristen.

Spätestens am 31. Juli 2020 müssen die ausgefüllten Formulare beim Finanzamt abgegeben werden. Hilft ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, verlängert sich die Abgabefrist bis Ende Februar 2021. Da der letzte Februartag im Jahr 2021 auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Abgabefrist in diesem Fall bis zum 1. März 2021. Für die Erhebung von Zuschlägen auf verspätet abgegebene Steuererklärungen gelten strikte Regeln: Der Zuschlag summiert sich für jeden angefangenen Monat der Verspätung grundsätzlich auf 0,25 Prozent der Steuernachzahlung, mindestens aber auf 25 Euro pro Monat - selbst bei einer späteren Steuererstattung. Der Fiskus darf Verspätungszuschläge bis zu 25 000 Euro festsetzen.

Davon gibt es mögliche Ausnahmen zugunsten der Steuerpflichtigen: Wird die Steuererklärung für 2019 zwar nicht fristgerecht bis 31. Juli abgegeben, wohl aber innerhalb von 14 Monaten nach Ende des Steuerjahres - bis Montag, den 1. März 2021 -, und erfolgt dem späteren Einkommensteuerbescheid eine Erstattung, haben Finanzbeamte einen Ermessensspielraum: Sie können entscheiden, ob sie dann überhaupt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dessen Höhe ist aber nicht verhandelbar. Wird auch der Abgabetermin 1. März 2021 gerissen, muss die Finanzverwaltung zwingend auf die verspätete Erklärung die neuen Regeln anwenden.

Elster Portal: Wechseln zur Online-Erklärung


Nur noch jede vierte Einkommensteuererklärung wird auf Papier abgegeben. Der Wechsel zu "Elster" ist in wenigen Schritten möglich.

Konto erstellen. Das Portal elster. de bietet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, ihre Erklärung elektronisch zu erstellen. Wer noch keinen Elster- Account besitzt, klickt auf den Button "Benutzerkonto erstellen" und wird zu einer Seite mit den Anmeldemodalitäten weitergeleitet.

Registrieren. Bei der ersten Anmeldung müssen Nutzer ein Zertifikat anfordern. Dazu melden sie sich mit ihrer Steuer-Identifikationsnummer und weiteren persönlichen Daten an. Die Registrierung erfolgt in zwei Stufen: Nutzer bestätigen zunächst die von ihnen hinterlegte Mail-Adresse, indem sie eine von der Finanzverwaltung gemailte Aktivierungs-ID nutzen. Zudem erhalten sie nach etwa zwei Wochen per Post einen Aktivierungs- Code für ihr Elster-Konto.

Einloggen. Nach Abschluss der Registrierung können sich Steuerpflichtige jederzeit bei elster.de einloggen. Die Sicherheitsstandards sind hoch: Für das Einloggen benötigen Nutzer die von der Finanzverwaltung zugeteilte "Zertifikatsdatei" und zusätzlich ein persönliches Passwort, das sie selbst festlegen.

Deklarieren. Über "Mein Elster" kann die Steuererklärung 2019 dann direkt im Browser erstellt werden. Alternativ können Steuerpflichtige für das Veranlagungsjahr 2019 letztmals das PC-Programm "ElsterFormular" herunterladen und ihre Deklaration anschließend online an das Wohnsitzfinanzamt senden.

Vorausgefüllte Steuererklärung: Deutlich weniger zu tun


Ob elektronisch oder auf Papier - Steuerpflichtige können sich bei der Steuererklärung das Ausfüllen von Daten sparen, die der Finanzverwaltung bereits vorliegen.

Datenabruf-Möglichkeit Mit dem Elster-Zertifikat, das jeweils drei Jahre gültig ist, steht Nutzern der elektronischen Steuererklärung auch der sogenannte e-Daten-Abruf zur Verfügung. Die Berechtigung dazu beantragt man in seinem Elster-Konto unter dem Menüpunkt "Formulare & Leistungen" und klickt dann auf "Belegabruf (vorausgefüllte Steuererklärung)". Anschließend wählen Nutzer "Abrufcode beantragen". Die auf diesem Weg abrufbaren Angaben müssen nicht mehr in die Formularfelder eingetippt werden. Darunter fallen etwa sämtliche durch Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger und private Versicherer elektronisch an das Finanzamt übermittelten Daten.

Verfügbare Daten Im Einzelnen sind das die Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung, Rentenleistungen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Vorsorgeaufwendungen zu Riester- und Rürup-Verträgen. Auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld und Beiträge zur Vermögensbildung (VL-Verträge) können abgerufen und automatisch in die Steuererklärung eingeladen werden. Diese Daten müssen jeweils bis Ende Februar des Folgejahres von Dritten übermittelt werden und stehen den Steuerpflichtigen spätestens ab Ende März zur Verfügung.

Datenübernahme und Belegverzicht Die Möglichkeit der Übernahme von Daten aus dem Vorjahr ist ein weiterer Vorteil der vorausgefüllten Steuererklärung. So ersparen sich Nutzer beispielsweise das jährliche Abtippen ihrer Stammdaten.

Grundsätzlich müssen mit der Steuererklärung keine Belege mehr eingereicht werden. Eine Vorlage ist nur noch auf ausdrückliche Anforderung des Finanzamts erforderlich. Dies erfolgt stichprobenartig und bei Abweichung der Angaben von Erfahrungswerten. Die ausgefüllte Steuererklärung wird abschließend auf elektronischem Weg und auf Basis der vorherigen Registrierung authentifiziert und direkt an das Finanzamt gesendet - ganz ohne Ausdruck auf Papier und ohne Unterschrift.

Datenabruf durch Dritte Daneben können Steuerpflichtige auch Dienstleister, etwa Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine, bevollmächtigen, die Daten aus der vorausgefüllten Steuererklärung abzurufen. Wer zusammen veranlagt wird und auch die Daten seines Ehe- oder Lebenspartners abrufen möchte, benötigt dazu eine Extra-Freischaltung.