Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag

Mein Arbeitgeber zahlt der Belegschaft für ihren außergewöhnlichen Arbeitseinsatz in der Pandemie-Zeit einen Corona-Bonus. Was ist da steuerlich zu beachten?

€URO AM SONNTAG:

Sonderzahlungen an Arbeitnehmer, die eine zusätzliche Belastung durch die Corona-Krise abmildern sollen, sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zwischen 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 fließen und insgesamt nicht höher als 1.500 Euro ausfallen.

Die Auszahlung kann in einem Betrag oder in mehreren Beträgen als Bar- oder als Sachleistung gewährt werden. "Wichtig ist jedoch, dass die Zahlung noch im Dezember 2020 auf dem Konto des Arbeitnehmers eingeht", erklärt Marc Müller, Vorstand der Steuerberatungsgruppe ETL. Es ist zwar eine Verlängerung bis zum 31. Januar 2021 im Gespräch, doch ob diese tatsächlich kommt, ist noch unklar.

Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Corona-Bonus zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird. "Gehaltsumwandlungen sind ebenso wenig zulässig wie eine Anrechnung auf während der Corona-Krise abgeleistete Überstunden", erklärt Steuerberater Müller. Hat ein Arbeitnehmer tariflich oder aus betrieblicher Gewohnheit einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld, muss es zusätzlich zum Corona-Bonus gezahlt werden. "Steuerpflichtiges Weihnachtsgeld kann nicht einfach gegen eine steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie ausgetauscht werden", warnt Müller.

Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto nachweislich als Corona-Beihilfen aufgezeichnet werden - die Dokumentation kann für spätere Prüfungen der Sozialversicherungsträger und Lohnsteueraußenprüfungen wichtig werden. Auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2020 muss der Arbeitgeber dagegen einen Corona-Bonus nicht ausweisen - und die Mitarbeiter müssen ihn auch nicht in ihrer späteren Steuererklärung angeben.