Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag

Als Außendienstmitarbeiter bekomme ich von meinem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt, für den ich einen geldwerten Vorteil versteuern muss. Weil ich das Fahrzeug nur selten privat nutze, lasse ich diesen nicht per Ein-Prozent-Regel (monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises) ermitteln, sondern führe ein Fahrtenbuch. Dabei hatte ich wegen angeblicher Ungenauigkeiten schon öfter Ärger mit dem Finanzamt. Welche Sorgfaltspflichten müssen hier beachtet werden?

Euro am Sonntag:

Die Anforderungen dürfen nicht übertrieben hoch sein. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun rechtskräftig entschieden: Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der Ein-Prozent-Regel - wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich sei, ob die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben hinreichend gewährleistet und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.

Beanstandete Mängel im konkreten Fall waren: Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben, fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel, Differenzen zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch zum Routenplaner und keine Aufzeichnungen von Tankstopps. Dem Fiskus sei es im Einzelfall zumutbar, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorgelegten Reisekostenunterlagen zu ermitteln, urteilten die Richter.

In der Regel müssen die Angaben zum Kilometerstand am Ende jeder Fahrt notiert werden. Nur Präzisierungen des beruflichen Zwecks dürfen innerhalb einer Woche nachgeholt werden. Fehlende Gebrauchsspuren und ein gleichmäßiges Schriftbild seien nicht per se als eine unzulässige Nacherstellung zu werten (Az. 9 K 276/19).