Die Finanzverwaltung will die Steuererklärung für Bürger einfacher machen. Wie sich Anleger, Berufstätige und Ruheständler bei der alljährlichen Deklaration viel Arbeit ersparen. Von Stefan Rullkötter

Die Steuererklärungssaison 2021 kommt im März richtig ins Rollen. Sobald den Sachbearbeitern in den Finanzämtern die Daten von Arbeitgebern, Rentenversicherungsträgern und privaten Versicherern vorliegen, können sie theoretisch mit der steuerlichen Veranlagung loslegen.

Weitere praktische Voraussetzung ist, dass die Bürger ihrer Pflicht nachkommen und die Einkommensteuererklärung 2020 abgeben. Dafür ist ausnahmsweise bis 2. August Zeit, weil der amtliche Stichtag 31. Juli dieses Jahr auf einen Samstag fällt. Wird ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein damit beauftragt, verlängert sich die Abgabefrist bis 28. Februar 2022.

Die gute Nachricht der Finanzverwaltung: Steuerzahler müssen nun noch weniger Angaben als in früheren Veranlagungsjahren eigenhändig in der Erklärung einfügen - unabhängig davon, wie sie die Arbeit erledigen. Im Vorjahr haben bereits rund 25 Millionen Bürger ihre Steuererklärung elektronisch abgegeben. Die Tendenz ist weiter steigend. Nur eine Minderheit von sechs Millionen Steuerpflichtigen nutzt dafür noch die Papierformulare.

Der "grüne Bereich" kann frei bleiben

Der Mantelbogen, den alle Steuerpflichtigen abgeben müssen, besteht seit dem Veranlagungsjahr 2019 statt aus vier nur noch aus zwei Seiten. Machen Sie Kosten für außergewöhnliche Belastungen, Handwerker und Haushaltsdienste sowie Sonderausgaben geltend, sind diese Aufwendungen nun nicht mehr im Hauptvordruck einzutragen, sondern bis zu vier gesonderte Anlagen zusätzlich auszufüllen.

Was zunächst nach mehr Arbeit aussieht, entpuppt sich auf den zweiten Blick als Erleichterung: Auch wer seine Steuererklärung weiterhin auf Papier abgibt, muss alle dem Finanzamt elektronisch vorliegenden Daten nicht mehr in die Formulare eintragen. Die Grundregel lautet: Alle als "tiefgrün" markierten Felder dürfen grundsätzlich frei bleiben.

Davon profitieren Steuerpflichtige beim Ausfüllen der Vordrucke Anlage N (Arbeitnehmer), Anlagen R und R-AV/baV (Ruheständler), Anlage K (Kinder) sowie Anlage Vorsorgeaufwand. Die gekennzeichneten Felder, die in den Formularen zusätzlich mit einem kleinen "e" markiert werden, sind für elektronische Daten reserviert.

Die grünen Felder müssen Steuerzahler nur ausfüllen, wenn sie wissen, dass die von Dritten an den Fiskus gemeldeten Daten falsch oder unvollständig übertragen wurden. Zu beachten ist: Werden Angaben in den grünen Feldern gemacht, kann der Steuerfall nicht mehr im automatisierten Verfahren bearbeitet werden. Die Steuererklärung wird dann von einem Sachbearbeiter des Finanzamts individuell geprüft - und auf dieser Datenbasis auch der spätere Steuerbescheid erlassen.

Steuerzahler, die ihre Erklärung elektronisch erstellen, können die bereits vorhandenen Daten online im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung (VaST) abrufen und per Klick bequem in ihre Deklaration übernehmen. Dazu müssen sie die Daten nur noch kurz "gegenchecken". So soll sichergestellt werden, dass alle voraus- gefüllten Steuerdaten korrekt sind.

Weitere Erleichterungen für Bürger

Die Bundesregierung plant, den Belegabruf im Rahmen der vorausgefüllten Steuererklärung sukzessive zu erweitern. Künftig sollen Kirchensteuerzahlungen und -erstattungen, Zinsen auf erhaltene Steuererstattungen, freigestellte Kapitalerträge und der Grad einer Behinderung automatisch in die Erklärung "einladbar" sein. Damit könnten viele Steuerpflichtige die unvermeidbare Aufgabe bald mit deutlich weniger Zeitaufwand erledigen.

Der Gesetzgeber arbeitet auch an der Digitalisierung von Spendenbescheinigungen. Das Nachweisverfahren ist bislang noch überwiegend an die Papierform gebunden. Durch eine elektronische Lösung sollen Spender und Spendenempfänger, aber auch die Finanzverwaltung weiter entlastet werden. Hier gilt es aber noch, Praxisprobleme zu lösen, etwa bei der Umsetzung der digitalen Spenden- bescheinigung für Vereine, die keine ge- eignete Schnittstelle haben. Wie schnell die Pläne für die Steuerveranlagung umsetzbar sind, ist noch unklar.

Wo viel Licht hinfällt, ist erfahrungs- gemäß auch Schatten: Dieses Jahr müssen drei Millionen Steuerpflichtige Abschied von einem beliebten Serviceangebot der Finanzverwaltung nehmen. Sie können die Steuererklärung 2020 nicht länger mit dem Programm ElsterFormular anfertigen. Die amtliche Steuersoftware, mit der Nutzer die Deklaration im Offlinemodus erledigten, wird nach zwei Jahrzehnten außer Dienst gestellt.

"Mein Elster" statt "ElsterFormular"

Als Alternative lockt die Finanzverwaltung mit dem Umstieg auf ein moderneres Programm: Über das Fiskal-Portal "Mein Elster" können Bürger ihre Steuerdaten direkt im Browser einpflegen. Eine Neueingabe schon vorhandener Angaben ist nicht nötig: Bisher erfasste Daten aus "ElsterFormular" können für die Anfertigung der Steuererklärung in das Portal "Mein Elster" übernommen werden.

Den Wechsel könnte auch ein neuer Service der Finanzverwaltung beschleunigen: Fordert das Finanzamt Belege an, können Elster-Nutzer die benötigten Dokumente ab sofort ganz bequem in digitaler Form senden und müssen sie nicht mehr als Originale auf dem Postweg nachschicken.

Grundsätzlich ist zu beachten: Wer 2020 über den Arbeitslohn oder die gesetzliche Rente hinaus zusätzliche Einkünfte von insgesamt mehr als 410 Euro im Jahr hatte, muss eine Einkommensteuererklärung einreichen. Darunter fallen vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus privaten Renten. Verpflichtet zur Abgabe der Erklärung sind außerdem alle Freiberufler, Selbstständigen und Gewerbetreibenden. Dieses Jahr sind wegen der Pandemiefolgen mehr Arbeitnehmer verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben: Wer 2020 von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Lohn erhalten oder mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen bezogen hat, kommt nicht umhin. Dazu zählen Kurzarbeiter-, Kranken- und Kinderkrankengeld sowie Eltern- und Arbeitslosengeld.

Auch wenn Ehegatten oder amtliche Partner 2020 Arbeitslohn bezogen haben und einer von beiden nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wird oder Partner die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt haben, ist die Abgabe der Steuererklärung obligatorisch. Und auch wer 2020 geschieden wurde und im gleichen Jahr wieder geheiratet hat, kann sich nicht davor drücken.

Gleiches gilt, wenn das Finanzamt auf der elektronischen Lohnsteuerkarte nach Antrag des Steuerpflichtigen einen Freibetrag eingetragen hat - etwa für die Fahrtkosten zur Arbeit, für Kinderbetreuungskosten oder Unterhaltszahlungen - und der Arbeitslohn bei Alleinstehenden mehr als 11 000 Euro sowie bei Zusammenveranlagten mehr als 20 900 Euro betragen hat.

Von der Deklarationspflicht befreit

Nicht jeder Bürger muss eine Steuererklärung abgeben. Wer etwa alleinstehend ist und ausschließlich Arbeitseinkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bezieht, kann sich unter Umständen die Erklärung sparen. Gleiches gilt für rund 75 Prozent der Ruheständler, die neben Alterseinkünften ausschließlich Kapitalerträge erzielen, die durch einen Freistellungsauftrag (801 Euro Alleinstehende, 1602 Euro Zusammenveranlagte) oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung erfasst werden.

Umgekehrt können Steuerzahler, die nicht deklarationspflichtig sind, aber mit einer Steuerrückerstattung rechnen, sich zu viel gezahltes Geld vom Staat zurückholen. Das betrifft Berufstätige, die während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen gearbeitet, schwankende Löhne bezogen oder ihre Steuerklasse in der Zeit geändert haben. Die Frist für eine freiwillige Steuererklärung läuft jeweils vier Jahre. Wer 2017 nicht zur Abgabe verpflichtet war, kann dies noch bis Jahresende nachholen. Mit dieser sogenannten Antragsveranlagung für 2020 kann man sich entsprechend bis Ende Dezember 2024 Zeit lassen. Die Mühe lohnt sich vor allem, wenn hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen anfielen.


Nächste Folge: Kommerzielle Steuersoftware: Die besten Programme für Anleger im Check

 


Weniger Aufwand dank vorausgefüllter Steuererklärung

Ob elektronisch oder auf Papier - Bürger können sich bei ihren Steuererklärungen das Ausfüllen von Daten sparen, wenn sie der Finanzverwaltung bereits vorliegen:

"E-Daten-Abruf" via Zertifikat nutzen

Mit dem von der Finanzverwaltung zu erstellenden Elster-Zertifikat, das jeweils drei Jahre gültig ist, steht Nutzern der elektronischen Steuererklärung auch der sogenannte E-Daten-Abruf zur Verfügung. Die Berechtigung dazu beantragt man in seinem Elster-Konto unter dem Menüpunkt "Formulare & Leistungen" und klickt dann auf "Belegabruf vorausgefüllte Steuererklärung". Sodann wählen Nutzer "Abrufcode beantragen". Die auf diesem Weg abgerufenen persönlichen Angaben müssen dann nicht mehr in die Formularfelder der Erklärung eingetippt werden.

Verfügbare Steuerdaten abrufen

Darunter fallen sämtliche durch Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger und private Versicherer elektronisch an das Finanzamt übermittelte Daten. Im Einzelnen: Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung, Rentenleistungen, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Vorsorgeaufwendungen zu Riester- und Rürup-Verträgen. Auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Elterngeld sowie Beiträge zur Vermögensbildung (VL-Verträge) können abgerufen und automatisch in die Steuererklärung eingeladen werden. Diese Daten müssen der Steuerverwaltung bis Ende Februar des Folgejahres von Dritten übermittelt werden und stehen den Steuerpflichtigen spätestens ab Ende März zur Verfügung.

Daten aus dem Vorjahr übernehmen

Die Möglichkeit, unveränderte Angaben aus der Erklärung des Vorjahres ganz einfach zu übernehmen, ist ein weiterer Vorteil der vorausgefüllten Steuererklärung. So ersparen sich Nutzer etwa das jährliche Abtippen ihrer Stammdaten. Grundsätzlich müssen mit der Steuererklärung keine Belege mehr eingereicht werden. Eine Vorlage ist nur noch auf ausdrückliche Anforderung des Finanzamts erforderlich. Dies erfolgt stichprobenartig und bei Abweichung der Angaben von Erfahrungswerten - statistisch betrachtet in jedem fünften Fall. Die ausgefüllte Steuererklärung wird abschließend auf elektronischem Wege und auf Basis der vorherigen Registrierung authentifiziert und direkt an das Finanzamt gesendet - ganz ohne Ausdruck und Unterschrift.

Dienstleistern den Datenabruf gestatten

Steuerpflichtige können Dienstleister (Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine) bevollmächtigen, ihre Daten aus der vorausgefüllten Steuererklärung abzurufen. Wer zusammen veranlagt wird und auch die Daten seines Ehegatten oder eingetragenen Partners abrufen möchte, benötigt dazu eine Extrafreischaltung.

 


So funktioniert der Wechsel zur Online-Steuererklärung

Nur noch jede fünfte Steuererklärung wird auf Papier abgegeben. Ein Wechsel zu "Elster" ist in wenigen Schritten möglich:

Konto erstellen. Das behördliche Portal elster.de bietet steuerpflichtigen Bürgern die Möglichkeit, ihre Einkommensteuererklärung elektronisch zu erstellen. Wer noch keinen Elster-Account besitzt, klickt auf den Button "Benutzerkonto erstellen" und wird zu einer Seite mit den Anmeldemodalitäten weitergeleitet.

Registrieren. Bei der ersten Anmeldung müssen Nutzer ein von der Finanzverwaltung kostenlos zu erstellendes Zertifikat anfordern. Dazu melden sich sich mit ihrer Steuer-Identifikationsnummer und weiteren persönlichen Daten an. Die Registrierung erfolgt in zwei Stufen: Nutzer bestätigen zunächst die von ihnen hinterlegte Mailadresse, indem sie eine von der Finanzverwaltung gemailte Aktivierungs-ID nutzen. Zudem erhalten sie per Post einen Aktivierungs-Code für ihr Elster-Konto.

Einloggen. Nach Abschluss der Registrierung können sich Steuerpflichtige jederzeit bei "Mein Elster" einloggen. Die Sicherheitsstandards sind hoch: Für den Login benötigen Nutzer die zugeteilte "Zertifikatsdatei" und zusätzlich ein persönliches, selbst festgelegtes Passwort.

Deklarieren. Die Steuererklärung kann anschließend direkt im Browser erstellt werden - wahlweise in nur einem Rutsch oder mit beliebig vielen Logins.