Bund und Länder haben sich am Mittwoch darauf geeinigt, touristische Übernachtungsangebote im Inland zu verbieten. Das gilt ab 2. November bis voraussichtlich Ende des Monats. Hotels dürfen Touristen also nicht beherbergen. Übernachtungsangebote dürften nur noch für notwendige Zwecke wie zwingende Dienstreisen gemacht werden. "Die Verbraucher stehen nicht rechtlos da", erklärt Claudia Neumerkel, Juristin bei der Verbraucherzentrale Sachsen. Die Rechtslage sei nun klarer als bei den lange üblichen, umstrittenen Beherbergungsverboten mit Test- und Quarantänepflichten.

Können Reisende ihre individuell gemietete Unterkunft aufgrund behördlicher Anordnung nicht beziehen, müssen sie auch kein Geld dafür zahlen. Denn die Nutzung einer Ferienwohnung oder des Hotelzimmers wird juristisch unmöglich. Kunden können kostenfrei stornieren und haben einen Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen. Das kann bei Individualreisen ins Ausland anders sein. Grundlage ist hier oft das Recht des Landes, in dem die Ferienunterkunft liegt. In einigen EU-Ländern dürfen Gutscheine statt Erstattungen vorgenommen werden.

Pauschalurlaubern hilft die Europäische Pauschalreiserichtlinie: Wenn der vertraglich vereinbarte Reise nicht wie geplant durchgeführt werden kann oder die Reise vom Veranstalter abgesagt wird, hat der Verbraucher einen Anspruch auf Rückzahlung seines Geld - und zwar binnen 14 Tagen. Dasselbe gilt nun, wenn Urlauber ihre Reise innerhalb Deutschlands absagen. Sie müssen nicht abwarten, bis der Veranstalter eine Stornierung vornimmt. "Wir erleben seit dem Frühjahr, dass Veranstalter nur sehr dürftig mit ihren Kunden kommunizieren. Da müssen Verbraucher hartnäckig bleiben", empfiehlt Neumerkel. Gutscheine können von den Unternehmen angeboten, müssen vom Kunden aber nicht akzeptiert werden.

Im Falle einer Insolvenz sind bislang nur die Pauschalurlauber gesetzlich abgesichert. "Individualreisende werden bei einer Pleite des Vertragspartners den größten Teil ihres Geldes nicht wiedersehen", erwartet die Expertin.